Hallo,

ich hänge an einer Fragestellung bezüglich des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Eine Auszubildende soll in diesem Falle an einer Abschiebung teilnehmen, welche jedoch meistens Nachts stattfinden. Nach §7 Abs. 5 TVAöD ist eine nächtliche Beschäftigung zulässig, wenn es für das Ausbildungsziel erforderlich (In Absprache wurde mit dem Referatsleiter geklärt, dass es als erforderlich angesehen wird).

Dem entgegen steht §14 Abs. 1 JArbSchG, welcher besagt, dass die Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässig ist. Unter die genannten Ausnahmen aus §§14 Abs. 2-7, 21a, 21b JArbSchG fällt die Auszubildende ebenfalls nicht.

Vielleicht kann jemand aus der Community mir einen Denkanstoß geben. Vielen Dank im Voraus!