9. Der Verurteilte wird für die Dauer von 2 Jahren der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt (S 24 Abs. 1 S. 1 JGG).

10. Er darf jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel nur mit Zustimmung (Meine Fragen: Bedeutet ich muss auch die Zustimmung DEM GERICHT mitteilen oder? Wenn es nicht bedeutet des ich die ZUSTIMMUNG DEM GERICHT auch mitteilen muss dann bitte begründen warum nicht weil für mich steht da, des ICH DEM GERICHT mitteilen muss: 1. Wohnungswechsel 2. Arbeitsplatzwechsel 3. Zustimmung, oder muss ich die DEM GERICHT DIE Zustimmung nicht mitteilen?) der Bewährungshilfe vornehmen und hat einen solchen binnen einer Woche dem Gericht unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

11. Die Belehrung über die Bedeutung der Bewährung und die möglichen Folgen von Verstößen gegen Weisungen wird gem. § 454 Abs. 3 StP0 d. Vollzugsleiter/in übertragen.