Im Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 5 ("Teilurlaub") Abs. 3 steht: > Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Nun ist mir allerdings nicht ganz klar, was mit "erhalten" genau gemeint ist. Bezieht sich das nur auf Urlaub der bereits genommen wurde oder auch auf den Urlaub der lediglich genehmigt wurde aber noch aussteht?

Hier mein konkreter Fall: Ich möchte meinen Arbeitsvertrag zum 31.4.2015 kündigen. Da meine Kündigung in der ersten Jahreshälfte gültig wird, stünden mir eigentlich nur 4x2=8 Urlaubstage zu. Ich habe allerdings bereits 15 Tage beantragt (für Anfang April) und dieser Urlaub wurde mir vom AG bereits genehmigt. Was passiert nun wenn ich meine Kündigung einreiche? Muss ich den zu viel genehmigten Urlaub wieder streichen?