Neben einer dreier Gemeinschaftsgarage befindet sich eine Lücke von ca 3,2m  Breite und ca 12 Meter Länge, auf der 2 Stellplätze HINTEREINANDER als Sondernutzungsrecht zu den jeweiligen Wohnungen in der Teilungserklärung eingetragen sind. Diese 2 Stellplätze sind nicht uneingeschränkt nutzbar, da der vordere (genau in Linie der Garagen) Stellplatz nur befahren/genutzt werden kann, wenn der hintere Stellplatz (in Linie der "Garagenvorstellplätze") frei ist.

Muss der hintere Nutzer des Stellplatzes seinen Stellplatz immer zum Befahren des vorderen Stellplatzes freihalten bzw freimachen? Das Rausfahren aus dem vorderen Stellplatz wird vom hinteren Stellplatznutzer gewährleistet! Der Notar und Architekt dieses "Desasters" sind leider nicht mehr greifbar, da sicher schon in Rente. Im Voraus danke für kompetente Antworten!