In unserer Teilungserklärung findet sicht folgende Regelung: In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, dass Sondereigentum sind: - u.a. die Terrassen und Balkone Unter § 4 ist folgendes aufgeführt: Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksteile kommen die jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf. Dies gilt entsprechend für die Beläge von Terrassen, die Außenseiten der Balkone und die Außenseite der Fenster.

Die Holzbalkone sind marode und müssen erneuert werden und ich habe eine Terrassenwohnung. Müssen die Kosten von der Gemeinschaft mitgetragen werden?