Schreib an den Support! Ich denke nicht... LG Hast dus dir gekauft? Bist du zufrieden???

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5c, coolere Farben, billiger, den fingerabdruck sensor braucht man nicht, ist über flüssig, Für wie viel Verkaufst du dein s4??? Lg

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§ 312 Arbeitsbescheinigung

(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere 1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.

(2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen und Geweben zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war.

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Nach: § 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

und § 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Wenn die wissen wer du bist, dann passiert wg deinem Alter nichts!!!! Sonst: § 118 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

und § 123 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

und

§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

-> Müsst ihr sebst entscheiden!!! bzw. hat er eine Rechtsschutzversicherung???

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Haha, das wird teuer, da du gegen das Urheberrecht verstoßen hast und nach § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. verurteilt werden kannst.

Du darfst auch zivilrechtliche Folgen erwarten, nach: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz: (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Außerdem noch: § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; 4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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Ja darf er und dem Spieler bei nichtbefolgung gelb wg unsportlichkeit gebeen!!!

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Rede mit ihr, die hat Schweigepflicht, Oder mir anderen Vertrauenspersonen: Nummer gegen Kummer, Polizei, Arzt

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Mutter will sich umbringen :(((( was Tun?

Hallo Leute,

Im September vergangenen Jahres, haben sich meine Eltern getrennt, geliebt haben sie sich schon 13Jahre lang nicht mehr.. Sie waren sehr unglücklich und das Leben meiner Mutter bestand nur aus Arbeiten und Putzen. Sie hat einen neuen Mann kennen gelernt, der ihr gezeigt hat, wie wertvoll sie eig. Ist und der sie gut behandelt. Wir sind ausgezogen aus dem gemeinsamen Haus in eine Wohnung mit dem Freund. Mein Vater macht ihr Druck wo er kann, finanziell, Mental überall, er erpresst sie mit dem Jugendamt, will aus dem Hausverkauf das ganze Geld haben, ihre Rente,Trennungsunterhalt ect. Das setzt ihr enorm zu. Außerdem redet er ihr immer ein , was für eine schlechte Mutter sie ist, er hat es schon einmal so weit gebracht,dass sie sich ins Auto gesetzt hat und gegen einen Baum fahren wollte, ich hab total Angst sie zu verlieren, sie ist das einzige was ich habe und ich hasse meinen Vater dafür.. Er ist so ein furchtbarer Mensch. Wir haben kaum noch Geld, weil er mein Kindergeld bezieht, Trennungsunterhalt bekommt, unterhalt für meine Schwester (er bezahlt aber nicht für mich) und weil sie eine Wohnung und eine Hypothek vom Haus bezahlen muss, das belastet sie Auch noch. Naja jedes mal wenn er wieder Mails schreibt in dem er ausdrückt, dass er sie ausnimmt wie eine Weihnachtsganz damit sie Nach der Scheidung arm Ist, fällt sie in ein Loch und schreibt ihm, dass er sich umbringen Will. Ich habe auch schon in ihrem Internet Verlauf "Selbstmordmethoden Schmerzfrei" gelesen.. Ihr Freund und ich fangen sie zwar jedes mal auf.. Aber meine Schwester Wird von meinem Vater stark beeinflusst und beleidigt Meine Mutter, weil sie ihre Pferde nicht Mehr unterhalten kann ( vater hat andere Steuerklasse angemeldet,sodass Sie 1200euro weniger hat) Meine Schwester ist so berechnend und nur nett wenn das Geld da ist. Ich weiß nicht mehr was Ich tun soll! :( Würde mich über eine Antwort freuen! Leona

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Am besten einen Rechtsanwalt hinzuziehen, bei weiteren fragen, antworte ich dir

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Mutter will sich umbringen :(((( was Tun?

Hallo Leute,

Im September vergangenen Jahres, haben sich meine Eltern getrennt, geliebt haben sie sich schon 13Jahre lang nicht mehr.. Sie waren sehr unglücklich und das Leben meiner Mutter bestand nur aus Arbeiten und Putzen. Sie hat einen neuen Mann kennen gelernt, der ihr gezeigt hat, wie wertvoll sie eig. Ist und der sie gut behandelt. Wir sind ausgezogen aus dem gemeinsamen Haus in eine Wohnung mit dem Freund. Mein Vater macht ihr Druck wo er kann, finanziell, Mental überall, er erpresst sie mit dem Jugendamt, will aus dem Hausverkauf das ganze Geld haben, ihre Rente,Trennungsunterhalt ect. Das setzt ihr enorm zu. Außerdem redet er ihr immer ein , was für eine schlechte Mutter sie ist, er hat es schon einmal so weit gebracht,dass sie sich ins Auto gesetzt hat und gegen einen Baum fahren wollte, ich hab total Angst sie zu verlieren, sie ist das einzige was ich habe und ich hasse meinen Vater dafür.. Er ist so ein furchtbarer Mensch. Wir haben kaum noch Geld, weil er mein Kindergeld bezieht, Trennungsunterhalt bekommt, unterhalt für meine Schwester (er bezahlt aber nicht für mich) und weil sie eine Wohnung und eine Hypothek vom Haus bezahlen muss, das belastet sie Auch noch. Naja jedes mal wenn er wieder Mails schreibt in dem er ausdrückt, dass er sie ausnimmt wie eine Weihnachtsganz damit sie Nach der Scheidung arm Ist, fällt sie in ein Loch und schreibt ihm, dass er sich umbringen Will. Ich habe auch schon in ihrem Internet Verlauf "Selbstmordmethoden Schmerzfrei" gelesen.. Ihr Freund und ich fangen sie zwar jedes mal auf.. Aber meine Schwester Wird von meinem Vater stark beeinflusst und beleidigt Meine Mutter, weil sie ihre Pferde nicht Mehr unterhalten kann ( vater hat andere Steuerklasse angemeldet,sodass Sie 1200euro weniger hat) Meine Schwester ist so berechnend und nur nett wenn das Geld da ist. Ich weiß nicht mehr was Ich tun soll! :( Würde mich über eine Antwort freuen! Leona

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Holt euch professionelle hilfe (Psychologen, Krankenhaus) Sprecht mit einer Vertrauensperson: Hausarzt, Pfarrer Sperrt solche Seiten im PC. Bei akuter Notlage: Polizei, Notarzt

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Hobbys, Kinofilme, News, (lieblings-)Sport(Ler) zu mnäher kommen kannst du sie auch fragen ob sie einen Tanzkurs machen will...

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Geh zu einer Firma die zum Viren entfernen spezialisiert ist oder zur Polizei und erstatte Anzeige wg. betrug. BEZAHLE KEIN GELD!!!! Schreib mir bei fragen!!!

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Tu nichts unüberlegtes!!! Wende dich an eine Detektei, die wird dir Beweise liefern!!! Ein Rechtsanwalt kann dir auch behilflich sein!!! Melde ihn beim Facebook, Skype... oder wo er dich stalkt Man kann auch durch die ip den stalker identifizieren! Bei fragen an mich!

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