Nießbrauch Haus, laufende Unterhaltungskosten?
Als Inhalt des Nießbrauchs wird vereinbart, dass die Pflichten aus §1041 Satz 2 BGB (Laufende Unterhaltungskosten) anstelle des Nießbrauchers dem Eigentümer obliegen.
Welche Kosten sind das, und wer zahlt?
Nießbrauch,
Recht,
Unterhaltungskosten,
Wirtschaft und Finanzen