ein Sonderkündigungsrecht können Sie eventuell nur aus im klein gedruckten erkennen. Im allgemeinen bieten die Telekom Unternehmen das nicht an, außerdem eventuell die Telekom selbst. Das kann sogar soweit gehen, dass, wenn der Anbieter an dem neuen Wohnort nicht seine Leistungen anbietet, Sie trotzdem den alten Vertrag weiter bezahlen müssen.die hätten dann also einen Vertrag für den alten Standort und können ihn nicht nutzen, müssen ihn aber dennoch bezahlen.

Auch müssen sie an dem neuen Standort generell einen neuen Vertrag abschließen, mit neuer Laufzeit und Neuem Tarifdas ist auch bei dem so genannten Umzugsservice bei den meisten Telekom Unternehmen der Fall, außer bei der Telekom selbst. Sie sollten also überlegen, ob sie den Umzug nicht Gleich zum Anbieterwechsel nutzen wollen, zu einem Anbieter, der ihnen besser zusagt.

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so eine Klausel ist Quatsch. Dass sie sie unterschrieben haben, ist schon… teilen sie dem Vermieter schriftlich mit, dass sie diese Klausel in ihrem mit Vertrag nicht einhalten können, da damit die Nutzung des Internets nicht möglich ist. Die Klausel widerspricht sich in sich. Der Vermieter will damit sicherlich nur erreichen, dass ein von ihm gekauftes Downloadvolumen nicht überschritten wird. Teilen Sie Ihm weiterhin schriftlich mit,dass sich die Download, bedingt durch die Nutzung des Internets, auf XXX Megabyte pro Monat beschränkt. Sollte er dann gegen ihre Mitteilung Einwendungen haben, verweisen sie darauf, dass er dagegen klagen muss. Das wird er vermeiden.

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eine solche Kündigung ist nicht zulässig. Beide Mieter können die Wohnung nur gemeinsam kündigen. Wenn ein Mieter weiter dort wohnen möchte, kann er mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen. Die Kündigung durch einen der mit Vertragspartner kann der Vermieter einfach in den Papierkorb schmeißen. Wenn sich der Vermieter dennoch darauf einlässt, dann nicht im Rahmen einer Mietvertragskündigung, sondern im Rahmen einer Änderung des Mietvertrages. Das wird er aber meistens nicht akzeptieren.

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das ist eine sehr unübliche Regelungbezüglich Der Küche.da sie ja offensichtlich die Küche mit Händen und dafür eine Miete zahlen, ist und bleibt sie im Eigentum des Vermieters. Er müsste dann die komplette Instandhaltung aufkommen. Da sieht sich jedoch schriftlich zur Übernahme von Instandhaltungskosten bereit erklärt haben, gilt dieses. Sie hätten es nicht unterschreiben dürfen, wenn sie es nicht möchten.

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es gilt die Kündigungsfrist, die im Mietvertrag vereinbart wurde, jedenfalls für den Vermieter. Zusätzlich sollten Sie bei einer Eigenbedarfskündigung bedenken, das dafür grundsätzlich eine Frist von drei Jahren vorgesehen ist. In manchen Gemeinden beträgt diese auch sieben oder zehn Jahre. Erst nach Ablauf dieser speziellen Frist für Eigenbedarfskündigungen darf der Mietvertrag mit normaler Frist (in ihrem Fall also zwölf Monate) gekündigt werden.

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Gespräche jeglicher Art und auch die Nutzung der Wohnung (runterfallen von Gegenständen) sind erlaubt und muss der Nachbar dulden. Gegebenenfalls muss er sich an den Vermieter wegen zusätzlichem Lärmschutz wenden. Da wird er aber nichts erreichen können, eine hat die Wohnung so hellhörig gemietet, wie sie ist.etwas anderes ist das Thema Zimmerlautstärke. Hierunter versteht natürlich jeder etwas anderes. Sie können es ganz leicht selbst überprüfen, ob Ihr Radiogerät auf Zimmerlautstärke steht. Machen Sie das Radio an und gehen sie zur Tür hinaus und schließen Sie die Tür. Dann stellenSie sich 1 m hinter die Tür.wenn sie dann noch irgendetwas von ihrem Radio hören, auch die kleinste Kleinigkeit, dann ist es lauter als Zimmerlautstärke.überdies ist die Zimmerlautstärke tags und nachts unterschiedlich einzuschätzen.

Unabhängig von der Zimmerlautstärke sollten Sie Ihren Vermieter von den Mitteilungen der Mieterin informieren. Wenn die Mieter wirklich etwas gegen sie erreichen will, dann muss sie auf eigene Kosten ein Lärmgutachten durchführen lassen. Das ist schwierig und sehr sehr teuer. Das wird sie sich wohl sparen. Sie sollten dem Vermieter von allem eine Mitteilung machen und den Vermieter auffordern, die Betreffende Mieterin abzumahnen.die Mieterin müsste danngegenüber dem Vermieter aktiv werden und die Belästigungen durch sie beweisen. Das wird sie nicht können, so dass der Vermieter sie auffordern Muss, Ihre unbegründeten Behauptungen zu beenden.

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da sie derzeit keinen Mietvertrag haben, denn mündlich abgeschlossenen Mietverträge sind ungültig, würde ich auch keinen Mietvertrag bis Februar unterschreiben. Wenn sie den Mietvertrag schriftlich da haben, dann setzen Sie einfach das Endedatum auf 31.12.2011, basta.es liegt dann im Ermessen des Vermieters, ob mit ihnen einen gültigen Mietvertrag haben möchte oder nicht. Kommt kein Mietvertrag zu Stande, brauchen sie auch keine Miete zu zahlen, auch keine Kaution.

Die Kaution abzuwohnen geht nicht. Die Kaution ist nicht dazu da, und ihnen eventuell nicht gezahlte Miete auszugleichen. Wenn Sie diese zwei Monatsmieten nicht bezahlen, weil sie meinen, dass sie sie abwohnen können, kann und wird der Vermieter Ihnen nicht nur eine fristlose Kündigung ins Haus schicken, er wird Ihnen auch zivilrechtlich wegen der Miete auf den Pelz rücken. Das macht unnötige Kosten.

Warten Sie einfach ab, ob der Vermieter den Mietvertrag bis Ende des Jahres unterschreiben möchte. Solange zahlen Sie keine Miete, heben diese aber natürlich auf.kommt der Mietvertrag rechtsgültig zu Stande, zahlen sie bis Ende des Jahres die aufgehobene Miete.

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hier ist entscheidend, sie verpflichtet sind zur Abgabe einer Steuererklärung. Denn die das nicht sind, das sind die meisten Arbeitnehmer dann haben sie vier Jahre Zeit. Sind sie jedoch Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, zum Beispiel als Gewerbetreibender gilt immer der 31. Mai des Folgejahres. Auch wenn es Jahre später ist, können und müssen sie die Steuererklärung noch abgeben, allerdings verlangt das Finanzamt dann eventuell von Ihnen Verzugszinsen.

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Rechnungen gelten als rechtskräftig zugestellt drei Tage nach dem Datum des Poststempels .auf Ihrer Rechnung steht eine Fälligkeit, bis zu der sie die Rechnung anfechten können. Nach dem Datum der Fälligkeit der Rechnung befinden sie sich in Zahlungsverzug und können sachlich und rechnerisch nichts mehr gegen die Rechnung einwenden. Das ist hier gemeint mit genehmigt.die Zeit von acht Wochen richtet sich offensichtlich nach den bei Banken üblichen Zeiten, nach denen Kontoauszüge, wenn gegen sie kein Einspruch erhoben wird, als genehmigt gelten.

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Kündigung eines Mietverhältnisses- Denkmalgeschütztes Haus

Hallo ihrs,

Ich versuche euch das Thema um das es geht kurz und knackig zu erläutern:):

Wir (3 Personen) wohnen in Form einer Wohngemeinschaft einem über 100 Jahre alten Haus, welches unter Denkmalschutz steht. In den letzten Jahren wurde vieles nicht saniert oder renoviert. Ausserdem liegt unsere Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ich bin Hauptmieter.

Nun haben wir (ich) einen neuen Vermieter (Eine Architektenfirma) bekommen. Dieser möchte am liebsten neue Veträge aufsetzen und forderte uns auf einen Mietaufhebungsvetrag zuzustimmen. das habe ich nicht getan. Um unsere Immobilie "attraktiver" zu machen wurden uns bereits Mieterhöhungen und Modernisierungskosten angekündigt, Außerdem sollten die Nebenkosten um 20 Euro erhöhnt werden, da nun ein Hausmeister tätig werden soll. Wir haben auf unseren Mietvertrag verwiesen, in dem keine Hausmeisterkosten oder eine solche Stelle vereinbart sind und zahlen weiterhin den alten Betrag.

Nurn habe ich ein paar Fragen: a) Der Vermieter darf doch nur um 20% die Miete erhöhen, da in den letzten Jahren nicht erhöht worden ist oder? Kann die Mieterhöhung mehr betragen wegen eines "Inflationsausgleiches"?

b) Darf der Vermieter nur die Modernisierungskosten innerhalb unserer Wohnung zu 11 Prozent anrechnen und muss er nachweisen wie sich die Kosten zusammensetzen? Müssen wir solchen Modernisierung (keine energetischen) zustimmen, denn unsere Wohnung befindet sich in einm weitesgehend ordentlichen Zustand? Alle Fenster wurden von unserem alten Vermieter erst erneuert.. Dürfen andere Modernisierungen mitberechnet werden (Hausflur, Fassade usw)?

c) Der Vermieter möchte nicht einziehen und wir fallen auch nicht durch Mietrechtsverletzungen auf. Kann der Vermieter uns mit einer Frist von 3 Monaten kündigen um das denkmalgeschützte Haus komplett sanieren zu können? Es heißt hierzu als Kündigungsgrund:

Der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert, wodurch ihm erhebliche Nachteile drohen (sog. Verwertungskündigung). Bsp. Notwendige Sanierung eines Altbaus.

Welche Auflagen hat er denn dabei zu erfüllen...muss er nachweisen das er das ganze Haus komplett sanieren kann (finanziell), was ist mit den anderen Mietparteien im Haus und muss er uns wieder einziehen lassen usw? Das Haus steht unter Denkmalschutz...kann er einfach so alles sanieren? Wir wollen in dem Haus wohnen bleiben!!!...kann nicht eine finanzielle Verwertung durch Erhöhung der Miete sichergestellt werden? Wer entscheidet oder wer weiß ob ihm Nachteile entstehen?

d) Der Vermieter hat gleich nebenan ein Haus und dort beträgt die Kaltmiete schon 300€ mehr und auch die Nebenkosten sind 20 € mehr. Es liegt auf der Hand dass der Vermieter die gleichen Preise nach Sanierung in unserer Wohnung einführen möchte. Außerdem hat er vor ddas Geschäft nebenan zu vergrößern. Er kann doch nicht zwei nebenstehende Häuser so einfach verbinden (Brandschutz)

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die Mieterhöhung darf maximal 20 % der Nettokaltmiete in drei Jahren betragen. Eine andere Erhöhungsmöglichkeit gibt es nicht.eine Modernisierung muss ihnen vier Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. In dieser Ankündigung muss genau drin stehen was gemacht werden soll, was davon in ihrer Wohnung gemacht wird, was im Haus was das kosten wird und was sie das kosten wird.eine Kündigung wegen Behinderung der angemessenen wirtschaftlichen Nutzung fällt dem Vermieter meist auf die Füße, aber nicht immer. Das ist immer dann möglich, wenn beispielsweise das Haus abgerissen wird oder so umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt werden, dass sie Dem entsprechen.da kommen sie aber nur mit einem Anwalt raus.

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leider nein. Der Makler hat jederzeit das Recht, nach Voranmeldung die Wohnung zu besichtigen. Der Vermieter kann auch diese Schlüsselregelung festlegen, muss dann allerdings den Einbau der Schlösser in die Zimmer bezahlen.

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der Vermieter muss Ihnen die Wohnung in einem benutzbaren Zustand überlassen, jedenfalls in Deutschland. Macht er das nicht und sie haben Aufwendungen zur Nutzbarmachung der Wohnung, muss der Vermieter Ihnen diese bezahlen. Waschbecken und Duschtür müssen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie nicht benutzbar und nicht Reparierbar sind.das sind jedenfalls die Regelungen in Deutschland, die sicherlich ähnlich auch in England gelten

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wenn Sie selbstständiger Existenzgründer sind und solche Fragen nicht vorher geklärt wurden, dann sollten Sie dringend einen Existenzgründungsseminar besuchen. Das Wissen, das sie dort erhalten ist zwingend notwendig um ein Geschäft zu führen. Außerdem werden sie, zu mindestens anfangs, die Buchhaltung nicht allein machen können, wenn sie solche Fragen nicht selbst beantworten können. Sie müssen dann unbedingt jemanden mit der Buchhaltung beauftragen, der diese Dinge in ihrem Sinne auch positiv bearbeitet.

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dokumentieren Sie die Schäden mit Bild und Zeuge und teilen Sie nach Einzug dem Vermieter mit, dass sie diese Schäden bemerkt haben. Er möge ihr schreiben zu den Unterlagen nehmen und ihnen bestätigen dass er das erhalten hat.

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Mietrecht, Drohung von sofortigem Rausschmiss

Guten Abend,

Ich brauche Hilfe, wer kann mir sagen ob dies Rechtens ist was ich hier schildere.

Meine Eltern leben seit 6 Monaten im Ausland, haben aber hier in Deutschland eine Wohnung und sind auch polizeilich gemeldet.

Bevor sie ins Ausland gezogen sind fragten sie mich ob ich nicht in ihrer Wohnung mit meiner Lebensgefährtin und unserem gemeinsamen Sohn Leben wolle, da es für sie einfacher sei dann auch mal für einige Zeit in Deutschland zu sein!

Am Mietvertrag meiner Eltern hat sich nichts geändert, ich/wie sind mit gutem Gewissen dann in meine Elterlichen Wohnung gezogen!

Der Mietvertag läuft weiterhin auf meine Eltern, nur das ich und meine kleine Familie uns natürlich polizeilich gemeldet haben!

Vor 2 Wochen rief dann die Vermieterin meiner Eltern bei mir an und sagte "wenn sie wollen würde, könnte sie sofort mit der Polizei kommen und mich und meiner Lebenspartner und unserem Sohn(3 Monate) rausschmeissen lassen, mit der Begründung das ich nicht im Mietvertrag stehen würde!

Die Miete wird aber weiterhin pünktlich von meinen Eltern an die Vermieterin Überwiesen.

Meine Frage ist, darf die Vermieterin das wirklich machen und einfach so uns polizeilich Rausschmeißen lassen? Das macht mir wirklich Kopfzerbrechen und ein ungutes Gefühl im Magen habe ich auch, deshalb suchen wir bereits eine neue Wohnung, aber leider geht dies nicht von heute auf morgen!

Kann mir vielleicht jemand sagen ob die Vermieterin meiner Eltern das einfach darf?

Danke vorab für die Antwort/en!

LG

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sie wurden leider eindeutig illegale dieser Wohnung. Mieter sind ihre Eltern, diese dürfen Ihnen die Wohnung nicht zur Miete überlassen. Sie bräuchten dazu eine vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters. Der Vermieter dürfte Ihnen diese Genehmigung jedoch nicht erteilen, wenn die gesamte Wohnung untervermietet wird. Es kann immer nur ein Teil der Wohnung vermietet werden. Sie müssen versuchen, in den Mietvertrag der Eltern mit aufgenommen zu werden. Als Kind haben Sie dazu ein recht, das kann Ihnen der Vermieter nicht verweigern. Das betrifft aber nur sie als Kind. Wenn Sie in den Mietvertrag der Eltern mit aufgenommen worden sind, dann können Sie, darin wohnen. Ihre Familie jedoch zunächst nicht. Diese müsste dann ebenfalls in diesen Mietvertrag mit aufgenommen werden, was der Vermieter aber nicht machen muss. An dieser Stelle sollten sie mit dem Vermieter reden und ihm mitteilen, dass ihre Eltern aus dem Mietvertrag austreten und ihre Familie eintreten möchte. Das liegt dann aber im Goodwill des Vermieters.

Raus werfen und schon gar mit Polizei kann der Vermieter sie jedoch nicht. Die Polizei wird gar nichts zu nur den Vermieter auslachen. Jemanden, der im Besitz einer Wohnung ist (Sie besitzen derzeit den Wohnungsschlüssel) kann nur der Gerichtsvollzieher nach einem entsprechenden Urteil entfernen. Das ist genau ihre Chance. Der Vermieter müsse dann gegen sie ein Räumungsurteil erwirken, was dauert und kostet. Deshalb sollten Sie dem Vermieter die obige Variante schmackhaft machen, die nichts kostet und seine Einnahmen weiterhin sichert. Sollte er Ihnen in diesem Rahmen einen neuen Mietvertrag anbieten, selbstverständlich mit einer höheren Miete, sollten Sie prüfen, ob sie sich das leisten können.

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offensichtlich haben sie einen Vertrag (schriftlich) über die Vermittlung einer Wohnung abgeschlossen mit einer Firma. Wenn aufgrund der Tätigkeit dieser Firma die Vermittlung einer Wohnung zu Stande gekommen ist, dann hat die Firma gemakelt. zur Tätigkeit des Maklers ist weder eine Ausbildungnoch eine entsprechende Firma erforderlich. Entscheidend ist allein, dass ein Vertrag über die Maklertätigkeit wirksam besteht und diese erfüllt wurde. Allerdings dürfen nicht alle Personen oder Firmen, die Makeln, dafür auch Provision verlangen. Beispielsweise Eigentümer und Verwalter einer Immobilie dürfen das nicht. sie Sollten sich Also schlau machen, in welchem Rechtsverhältnis diese Firma zu dieser Immobilie steht.

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Als Kleinunternehmer müssen sie Mit ihrem Unternehmen eine Einnahmeüberschussrechnung machen. Das Ergebnis davon tragen Sie in die Einkommenssteuererklärung Am Jahresende ein als selbstständige Tätigkeit. Dort werden dann auch die Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit wie bisher eingetragen. Dieser Einkommenssteuererklärung enthält also alle Einnahmen, die sie im Laufe des Jahres erzielt haben.

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Suchen dringend Rat für Kündigung eines befristeten Mietvertrages

Hallo Liebe User,

am 01.07.2010 haben wir einen befristeten Mietvertrag bis 30.06.2013 (3 Jahre) unterschrieben, der sich jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn eine der Parteien nicht vorher widerspricht.

Wir möchten uns nun ein Haus kaufen und im Dezember 2011 aus der Wohnung (Mietshaus) ausziehen. Unsere Kündigung ist dem Vermieter per Einschreiben-Übergabe am 05.10.2011 für 31.12.2011 (3 Monatsfrist) zugekommen - Bundesland Hessen. Die Kündigungsfrist haben wir eingehalten, unser Vermieter besteht aber nun auf den befristeten Mietvertrag bis 30.06.2013.

Diese Situation macht uns wirklich sehr zu schaffen. Wir haben nun im Internet recherchiert und herausgefunden, dass sich die Mietreform am 01.09."2001" geändert hat und es jetzt nur noch einen sogenannten "qualifizierten Mietvertrag" gem. § 575 BGB für befristete Mietverhältnisse gibt. Hier muss der Vermieter nun auch einen schriftlichen Befristungsgrund bei Vertragsabschluss angeben.

Unser Mietvertrag wurde aber gem. § 564 Abs.2 BGB geschlossen. Dieser Paragraph wurde, soweit wir es verstehen, mit der neuen Mietreform abgeschafft und durch § 575 BGB ersetzt. In unserem Mietvertrag gibt es zudem auch überhaupt keinen Befristungsgrund. Wir sind also der Hoffnung, dass unser Mietvertrag nicht der neuen Reform entspricht und wir nun einen unbefristeten Mietvertrag haben. Ist unsere Kündigung zum 31.12.2011 wirksam?

Für ein Feedback bedanken wir uns recht herzlich.

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befristete Mietverträge beinhalten neben der Laufzeit des Mietvertrages meist auch ein Kündigungsverbot während der Laufzeit.selbst wenn also die Befristung nicht gelte, haben sie leider keine Chance. Wenn die Befristung ungültig ist, bedeutet das nämlich, dass der Mietvertrag unbefristet ist. Das ändert jedoch nichts Am Kündigungsverbot während der ersten drei Jahre.da werden sie leider nicht rum kommen, es sei denn sie bieten dem Vermieter eine Abfindung an.

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Gibt es ein Dauernutzungs.-/ Gewonheitsrecht, wenn man das Grundstück mit Nebengebäud 40Jahre nutze

Meine Eltern wohnen seid über 40 Jahre in einem Haus zu dem auch ein großes Grundstück mit Nebengebäude steht, was zu DDR-Zeiten als Waschküche,WC,Keller, Schweinestall genutzt wurde und auch heute noch als Keller, Lageraum, Fahradschuppen genutzt wird, sowie als Gartenfläche bewirtschaftet wurde und wird. Der Mietvertrag wurde auf lebenszeit ausgestellt inklusive der vollen Nutzung des Grundstücks. Da der Eigentümer verstorben ist und die neuen Eigentümer (Erben des Eigentümers) jetzt, nach 40 Jahren entlich mal Renovierungen (neue Fesnter usw.) durchführen sollen und meine Eltern diesen Eigentümer das Betreten bzw. die weitervermietung der Stallung an andere Nachbarn, die ebenfalls ein eigenes großes Grundstück haben, untersagten, kommen die nun ihrerseits mit dem Argument, das im Jahre 1998 ein neuer Mitvertrag geschlossen wurde, in dem nur die Wohnung als Mietsache eingetragen steht und nicht die Nutzung des Grundstücks sowie der Nebengebäude. Im neuen Mietvertrag sind lediglich die relavanten Daten wie Wohnungsgröße, Anzahl der Räume vom alten Mietvertrag übernommen wurden, da der alte Vertrag hanschrieftlich erfolgte. Gibt es dafür das die Nutzung seid mehr 40 Jahre bisher ohne Beanstandung - ich will mal sagen "geduldet" wurde, ein Dauernutzungsrecht oder ein Gewohnheitsrecht?? Oder sind die neuen Eigentümer im Recht, das die uns jetzt unter Druck setzten könnnen - "Entweder wir verzichten auf Renovierung oder wir müssen jetzt für Grundstück bzw. Nutzung der Nebengebäude extra Miete zahlen, da wir sonst nur die vergeschriebenen Wege nutzen dürfen und nicht mehr Garten , Keller usw.??

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da kann Ihnen nur ein Anwalt helfen. Es wäre zu prüfen, ob der neue Mietvertrag wirklich den alten Mietvertrag ersetzt oder nur für die Wohnung gilt. Dann gilt der alte WV für die Nebengebäude weiter.

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