Hallo zusammen!

 

Ich habe folgendes Problem:

Ich habe mein Fahrrad im Treppenhaus abgestellt, wo es niemanden stört und auch genügend Platz vorhanden ist. Am nächsten Tag hatte ich einen Brief vom Hausmeister im Briefkasten, in dem er mich bat, mein Fahrrad da weggzustellen. In der Hausordnung steht auch etwas von einem Verbot. Außerdem meinte er, ich könnte das Fahrrad ja im eigenen Keller abstellen.

Allerdings habe ich in der Landesbauordnung des Landes NRW unter §51 Satz 1 folgenden Satz gefunden:

"Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß."
 

Bedeutet das nun, dass ich mein Fahrrad dort stehen lassen darf, weil kein Gemeinschaftsfahrradkeller vorhanden ist? Ist der Vermieter verpflichtet so einen Platz zur Verfügung zu stellen? In keinem Paragraph steht ja schließlich, dass ich meinen eigenen Kellerraum nutzen muss, was mich ja benachteiligen würde.

 

Danke im Voraus für eure Antworten.

 

Gruß

Mauro