Antwort
Die erneuerung des silikons an deinen fenstern muß der vermieter machen (§ 535 BGB ), dafür ist die kaltmiete zu zahlen. diese reparatur fällt auch nicht in die kleinreparaturklausel mancher mietverträge, da das silikon nicht dem direkten und häufigen zugriff des mieters ausgesetzt ist, wie es anders beim fenstergriff wäre.