Bei der Erlangung des "Staplerscheins" handelt es sich nicht zwangsläufig um eine "Berufliche Weiterbildung" oder "Qualifizierung" im Sinne des SGB III.

Es handelt sich um eine "Ermessensentscheidung", dies bedeutet, die Erlangung des "Staplerscheins", des Berechtigungsscheins für Gabelstaplerfahrer, muss für Ihre berufliche (Wider-) Eingliederung notwendig sein oder die Chance hierauf entscheidend verbessern.

" In Abgrenzung zu § 46 SGB III können bei der Förderung aus dem VB die Kosten für Nachweise (z.B. Berechtigungsscheine, Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise), die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind, insoweit erstattet werden, als mit dem Erwerb des Nachweises keine Qualifizierung verbunden ist. "

I. Sie stellen einen

"Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget" gem. § 45 SGB III.

II. Auf diesem Antrag beantragen Sie die

"Erstattung der Kosten für den Berechtigungsschein zum Führen von Flurförderfahrzeugen / Gabelstaplern (Staplerschein)"

III. Als Begründung kann anerkannt werden:

"Ein gültiger Staplerschein (max. 1 Jahr alt) vergrößert die beruflichen Eingliederungschance, ist für die beabsichtigte Arbeitsaufnahme notwendig, oder es erweitern sich hierdurch die möglichen Tätigkeitsfelder für die zukünftige Arbeitsaufnahme (Lagerwesen, Logistikbranche, Speditionen, usw)"

Quelle: http://www.arbeitsvermittler-deutschland.de/seiten/gabelstapler_kostenuebernahme.htm

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