Mein Sohn ist seit 5 Jahren als Beschäftigter in einer WfbM angestellt. Er ist seit dem 20. 4. 2017 durchgehend "arbeitsunfähig" geschrieben, seit 1. 6. Bezug von Krankengeld. Da eine Weiterbeschäftigung in dieser Werkstatt aufgrund vieler Vorfälle nicht mehr gegeben ist, habe ich heute mit der Werktstatt telefoniert und die Kündigung schon einmal telefonisch angesprochen mit der Bitte, den Resturlaubsanspruch zu errechnen und uns mitzuteilen. Meines Wissens nach hätte mein Sohn noch ca. 28 Tage Urlaub ( 31 Tage) durch 12 Monate mal 11 Monate.. 1 Tag hat er vor seiner Krankheit genommen. Die Werkstatt äußerte, dass wir den Vertrag auch per sofort auflösen könnten, der Urlaub allerdings würde verfallen und nicht ausgezahlt werden.

Wir möchten aber gerne ( mein Sohn ist noch bis zum 26. 10. vorerst AU geschrieben), die Kündigung z.B. zum 30. 11. 17 aussprechen mit Anerkennung des Urlaubsanspruches und dadurch bedingt Zahlung des Novembergehaltes ( na ja, Anwesenheitsprämie in Höhe von ca. 240 EURO) erhalten.

Haben Diakonische Werkstätten da, wie so oft ihre eigenen Regelungen oder sollen wir nur "vorgeführt" werden?

Vielen Dank für Antworten.