"Ein Zaun währt drei Jahre, ein Hund überwährt drei Zäune, ein Pferd drei Hunde, ein Mensch drei Pferde."

"Gott hat den Menschen aus Erde gemacht - das Pferd aber, schuf er aus Wind.." (arab. Sprichwort)

"Wer mit Pferden arbeitet, sie liebt, sie reitet und noch nie eine Träne verloren hat, der hat noch nie die Seele eines Pferdes gesehen."

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1. Kommunal: Vorab ist festzustellen, dass die meisten Regelungen in diesem Bereich kommunale Satzungen bzw. Polizeiverordnungen sind. In diesen regelt jede Gemeinde für ihr Gebiet, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbrocken auf Fahrbahnen uns Bürgersteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht. Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen. Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche. Was in der jeweiligen Gemeinde gilt sollte daher bei dieser Gemeinde erfragt werden.

2. Bundesweit, Straßenrecht:

Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an. Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Das OLG Köln hat beispielsweise Kuhmist als Gegenstände i.S.d. § 32 StVO definiert und so den Weg frei gemacht für die Frage der Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs.

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

3. Landesweit, Naturschutzrecht:

Weiter gilt in Baden-Württemberg § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz), welcher vorschreibt, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot. Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.

4. Bundesweit, Nachbarrecht, Rechte aus dem Eigentum:

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren.

5. Fazit

Jeder Reiter sollte nach Möglichkeit entstandene Verunreinigungen entfernen, auch ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies. Ist ein Entfernen nicht möglich (ist der Haufen zu weit vom Stall entfernt, hat man keine geeigneten Werkzeuge dabei, liegt der Haufen auf einer viel befahrenen Straße, …) sollte man versuchen, zumindest den Haufen zu kennzeichnen oder Einrichtungen (Straßenwacht, Müllabfuhr, …) , die den Haufen beseitigen können zu benachrichtigen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann auch im Ordnungswidrigkeitenrecht die im Vergleich zur Höhe der Bußgelder nicht unerheblichen Kostenrisiken abfedern. http://www.reiterpost.de/Reitsport+RECHT+RechtsfragenrundumsPferd+VerschmutzungdurchPferdeaepfel1246.htm

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So, hier mal ganz ausführlich:

Wieviel Gewicht ein Pferd tragen kann hängt von vielen Faktoren ab. Z.B. von seinem Körperbau (Rückenlänge, Röhrbeinumfang), der Bemuskelung (vor allem Rücken und Bauch), Trainingsgrad und dem Können des Reiters.

Es gibt da so eine Richtlinie: Das Gewicht des Reiters (inkl. Sattel!!!)sollte 15% des Pferdegewichtes nicht überschreiten(rechteckpferde); eher ´quadratisch´ gebaute Pferde (z.B. Isländer, Haflinger, Quarters, etc. und auch kurzrückige Warmblutpferde) können mit einem Zusatzgewicht bis zu 20% ihres Eigengewichtes gut leben. Dieses Maß kann kurzzeitig (z. B. 1/2 Stunde) um bis zu 50% überschritten werden.

Sattelgewicht Dressursättel wiegen meistens ca. 8 - 10 kg Springsättel ca. 7 - 9 kg Westernsättel ca. 10 - 30 kg Zaumzeug, Satteldecke, etc. bis zu 10 kg.

Du mußt jetzt herausfinden, wieviel Dein Pony wiegt! Hier eine Formel dafür: Brustumfang in cm (Gurtmaß) mal 2 mal Körper-Länge in cm (Bug quer zum Po-Knochen) geteilt durch 11900

Meiner hat Brustumf. 168 cm Körper-L 153 cm also 168 x 168 x 153 Egebnis geteilt durch 11900 = 362,88 kg

Kann um ein paar kg schwanken aber ist ein Anhaltspunkt.

So ich hoffe, dass Du jetzt eine Antwort hast..

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Nasenriemen = Reithalfter

Es gibt

  1. das hannoveranische,

  2. das kombinierte (ist eine Mischung aus einem „Englischem Reithalfter“ und einem „Mexikanischem Reithalfter“. Es kann als „Englisches Reithalfter“ verwendet werden, indem man den unteren Riemen entfernt, der einfach durch eine mittige Schlaufe des oberen Nasenriemens gehalten wird),

    1. das englische

    2. das mexicanische und

    3. das schwedische Reithalfter.

was mir immer auffällt ist, dass sie bei vielen falsch verschnallt sind und dadurch Unbehagen beim Pferd verursachen.

Sie haben den Zweck, die Öffnung des Mauls des Pferdes einzuschränken. Alle Nasenriemen erfüllen denselben Zweck, aber je nach ihrer Form sind sie mehr oder weniger wirksam oder haben den einen oder anderen Nachteil.

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Sich verloben heißt, sich das gegenseitige Versprechen zu einer späteren Heirat zu geben. Sollte es dann tatsächlich zu der geplanten Hochzeit kommen, ist alles in Butter.

Es könnte nämlich hie wie dort die Verlobung trotz noch bestehender Ehe als rechtswidrig angesehen werden, was zum Zurücktreten und Forderungen führen kann:

Das hab ich so im Netz gefunden... Ist einer der Verlobten zum Zeitpunkt des Verlöbnisses bereits verlobt oder verheiratet, ist das Verlöbnis wegen Sittenwidrigkeit nach 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Verlobung ist nicht nur so ein dahergesagtes Versprechen. Sie ist im bürgerlichen Gesetzbuch in den §§1297-1302 verankert und hat daher eine rechtliche Bedeutung. Rechtlich gesehen ist sie ein Vertrag, ein rechtlich formloses Versprechen, mit dem man offiziell bekannt gibt, dass man in Zukunft heiraten möchte. Eine Verlobung ist ungültig, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt oder noch verheiratet ist.

Aber so für "Euch" hat wohl keiner was dagegen. Ist aber nicht offiziell. Verlobte gelten als Angehörige.

http://www.tripple.net/contator/aufzack/frage.asp?fraid=4948

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Zu leichten Vorspeisen, Gemüse/Fischgerichten, Meeresfrüchten, Pasta, Geflügel

http://www.weinshops-info.de/wein-essen.htm

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