Ist eine Halterabfrage (Interne Daten-Halter Ermittlung) durch die Polizei rechtmäßig, sprich verhältnismäßig oder hat diese gar polizeirechtlich bestand, wenn ein Fahrzeug auf einem fremden Parkplatz und im nicht öffentlich rechtlichen Verkehrsraum und ohne Behinderung Dritter, steht?

Bei dem durch eine Schranke begrenzten Parkplatzgelände könnte es sich laut StVG evtl. um einen tatsächlich öffentlich rechtlichen Verkehrsraum* handeln, auch wenn das Gelände Privat ist.

Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).