Hallo zusammen,

ich arbeite in einem Ordnungsamt in NRW und hier wurde uns letztens von einer Bürgerin die selbe Frage gestellt.

Daraufhin versuchte ich durch Internetrecherche herauszufinden, ob eine E-Shisha unter die Tatbestandsmerkmale des §10 JuschG fällt. Ich rief anschließend beim AJS (Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V. ; Tel.: 0221-921392-33) an, mit Bitte um Klärung.

Ich schilderte der zuständigen Sachbearbeiterin den Sachverhalt und sie erklärte, dass E-Shishas keine Tabakwaren im Sinne des § 10 JuschG seien, da sie in der Mehrheit der Fälle kein Nikotin oder anderen Inhaltsstoffe enthalten. Ferner sei das Rauchen der E-Shisha kein „Rauchen“ im Sinne des Gesetzes, da der Dampf nur aus Wasserstoff bestünde und er auch nur zum „paffen“ geeignet sei.

Die Sachbearbeiterin kam letztendlich zum Schluss, dass das Rauchen von E-Shishas keine Verletzung des Jugendschutzgesetzes darstellt, jedoch aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheint.

Alles in allem streitet sich die Rechtsprechung zwar noch, jedoch sind diese E-Shishas ohne Nikotin nach herrschender Meinung auch für Kinder und Jugendliche erlaubt.

Hoffe ich konnte helfen, liebe Grüße

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