1. Der Bekenner zum Glauben von Jehovas Zeugen wird als Jehovas Zeuge bezeichnet;

eine adjektivische Form für das Religionsbekenntnis besteht nicht.

  1. Jehovas Zeugen sind in Österreich als Kirche staatlich nicht anerkannt; sie sind eine christliche Glaubensgemeinschaft (Denomination), die im theologischen Sinne als Kirche gilt.

  2. An dem Verstorbenen wird keine rituelle Waschung vorgenommen.

Es ist keine besondere Kleidung vorgesehen.

Das Waschen, Ankleiden und Einsargen - der Sarg ohne Kreuz - besorgen die Angehörigen oder in deren Auftrag die Bestattung.

Sargbeigaben sind im allgemeinen nicht üblich; jedenfalls entfällt die Beistellung eines Handkreuzes.

  1. Die Herstellung der Parte unterliegt Empfehlungen von Jehovas Zeugen:
  • Es darf kein Symbol aufscheinen.

  • Die Farbe des Partendrucks ist schwarz auf weiß.

  • Der Text und die Form der Parte sind den Angehörigen überlassen.

  1. Der Amtsträger von Jehovas Zeugen - der Prediger - wird mit seinem bürgerlichen Namen angesprochen. Im Zweifelsfall erkundige man sich.

Er trägt einen dunklen Anzug.

Bei der religiösen Handlung hat der Amtsträger im allgemeinen keine Assistenz.

  1. Es gibt Besonderheiten, die von einer ortsüblichen Trauerfeier nach christlichem Brauch abweichen:
  • Da nach Auffassung von Jehovas Zeugen Christus an einem Pfahl starb, ist darauf zu achten, daß bei Aufbahrung, Bahrtuch und den üblichen Paramenten auf dem Sarg kein Kreuz sichtbar sein darf.

  • Die Beistellung eines Kreuzträgers entfällt.

  • Dem Verstorbenen wird keine Erde in das Grab nachgeworfen.

Bei der religiösen Handlung werden keine Kultgegenstände benötigt.

Die religiöse Handlung besteht aus Gebeten, Gesängen und einer Ansprache.

Das Notenmaterial für die religiösen Lieder von Jehovas Zeugen kann von der Glaubensgemeinschaft erbeten werden.

Weltliche Musikstücke oder Gesänge werden von Jehovas Zeugen nicht toleriert.

Weltliche Redner sollen vor oder nach der religiösen Handlung zu Wort kommen. Bei Zweifel über Wesen und Ablauf dieser Trauerfeier ist die Meinung des Amtsträgers einzuholen; sie ist maßgebend.

  1. Jehovas Zeugen erlauben die Erd- und die Feuerbestattung.

  2. Ein Gedächtnisgottesdienst wird nicht gehalten.

  3. Jehovas Zeugen führen den religiösen Beistand unentgeltlich durch.

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