Ich habe mein Haus verkauft (Notarvertrag Anfang Februar) und die Besitzübergabe für das Vertragsobjekt erfolgte bereits zum 01.01.2018 (Steht auch so im Notarvertrag). Weiter steht im Notarvertrag einen Paragraph zu dem Mietverhältnis:

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Vermietung, Verpachtung

1. Am Vertragsobjekt besteht ein Mietverhältnis.

Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis, deren Inhalt ihm bekannt ist. Im Innenverhältnis tritt der Käufer mit Besitzübergabe in das Mietverhältnis ein.

Der Verkäufer erklärt:

- Mit den Mieter bestehen keine weiteren Vereinbarungen als die dem Käufer

bereits vorgelegten und ihm bei Besitzübergabe im Original zu übergebenden

Mietverträge.

- Derzeit bestehen keine Mietrückstände. Kein Mieter macht eine Mietminderung

oder einen Mieteinbehalt geltend.

- Mietstreitigkeiten werden derzeit weder außergerichtlich noch gerichtlich geführt.

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Der Grundbucheintrag wird im April erfolgen fertiggestellt. Der Mieter hat nun seit Februar weder an den neuen Besitzer (Besitzübergabe wurde dem Mieter im Februar Mitgeteilt) noch an den Alten Vermieter Miete Bezahlt.

Fragen:

Muss der alte Vermieter(Verkäufer) gegenüber dem neuen Besitzer(Käufer) für nicht gezahlte Mietzahlungen des Mieters in der überganszeit (von der Besitzübergabe bis zum Grundbucheintrag) einstehen (wie ein Bürge)?

Also muss der alte Vermieter(Verkäufer) dem neunen neuen Besitzer(Käufer) die ausstehenden Mieten zahlen (von der Besitzübergabe bis zum Grundbucheintrag) und diese dann von dem Mieter auf dem Rechtsweg einfordern.

Oder muss der neue Vermieter(Käufer) nach der Grundbucheintragung die ausstehende Miete vom Mieter fordern?

PS.: gezahlte Miete vom Mieter wird selbstverständlich an den Neuen Besitzer weitergeleitet. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung waren keine Rückstände des Mieters zu verzeichnen.

Mir ist diese Sache unklar. Vielleicht kann mir wer helfen wie die Rechtslage dazu aussieht.