Hallo Community,

mich interessiert die Gesetzeslage zur Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Dusche.

Als ich den Mietvertrag der Neubauwohnung unterschrieben habe, befand sich das gesamte Haus im Rohbau Zustand. Nun wurde mir vor kurzem die fertige Wohnung übergeben und im großen und ganzen entspricht diese auch den vorherigen Absprachen.

Nun weiß ich leider nicht mehr, wie sich die Marklerin zum Thema Ausstattung des Badezimmers geäußert hat, jedoch sind die verbauten Sanitären Anlagen (Waschbecken, WC, Handtuchhalter usw.) nicht unbedingt sehr hochwertig (aber akzeptabel).

Was jetzt leider völlig fehlt ist ein "Spritzschutz" in für die Dusche. Alles was vorhanden ist, sind ebenerdige Kacheln mit einem Abfluss in der Mitte und eine Stange mit dem montierten Duschkopf. Da die Wohnung scheinbar Barrierefrei ausgelegt ist, haben die Dusch-Fliesen auf dem Boden auch ein besonderes Maß von 120x120 cm. Darüberhinaus ragt die Badewanne ein kleiner Stück in diesen Bereich rein, so dass ich nicht mal eine viel teurere 120x120 cm Kabine kaufen und montieren könnte. Um es sauber zu verarbeiten, müsste also im großen und ganzen eine Sonderanfertigung her.

Die Frage auf die nun alles hinaus läuft: Bin ich als Mieter verpflichtet den Aufwand dafür zu tragen? Mit keinem Wort ist der Aufbau einer Duschkabine im Mietvertrag geregelt. Im Vorfeld war immer nur die Rede vom Anstrich in den Räumlichkeiten und das verlegen des Bodens in zwei Räumen.

Darf ich nach Baurecht (oder irgendeinem anderen Recht) überhaupt eine Duschkabine fest installieren und nach Ablauf des Mietvertrags ohne weiteres aus der Wohnung entfernen?

Vielen Dank für eure Unterstützung.

MfG