Die Mietkaution wird vom Vermieter beansprucht, wenn beispielsweise folgende Situationen zum Tragen kommen:
Der Mieter ist mit seiner Mietzahlung, hier die Nettokaltmiete, im Rückstand.
Der Mieter ist mit seinen Nebenkostenzahlungen, hier die Betriebskosten, im Rückstand.
Der Mieter hat durch unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache Schäden verursacht, die der Vermieter nun mit notwendigen Reparaturleistungen bei Beendigung des Mietverhältnisses beseitigen muss.
Auch Nutzungsausfallentschädigungen, allgemeiner Schadensersatz sowie Prozesskostenerstattungsansprüche fallen hierrunter. Bei Wohnmietverträgen für Wohnungen mit Mietpreisbindung (mietpreisgebundener Wohnraum) dient die Mietkaution nur zur Absicherung von Ansprüchen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen und Schäden. (§ 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG). Sie darf nur verlangt werden, wenn sie vertraglich vereinbart ist.