Wir rechnen die Mietnebenkosten gegenüber unserem Wohnungs-Mieter mit entsprechenden, geeichten Messgeräten ab. Die Kalt- und Warmwasserzähler sind jetzt zum Austausch fällig, da die Eichfrist abgelaufen ist. Die Kosten des Austausches für vier Messstellen müsste der Mieter tragen.

Da es sich um simple mechanische Messgeräte (Messkapseln) handelt, die bei Defekt allenfalls zuwenig Verbrauch, aber niemals zuviel Verbrauch anzeigen können (ggf. Vorteil für den Mieter), würde ich dem Mieter die Kosten gern ersparen. Das Eichgesetz und das Mietrecht schreiben jedoch einen Austausch der Zähler nach Ablauf der Eichfrist vor.

Ist ein schriftlicher/vertraglicher Verzicht des Mieters auf die Verwendung von geeichten Messzählern rechtlich wirksam, oder ist die Verwendung von geeichten Zählern, trotz ausdrücklichem Verzicht des Mieters, unabdingbar - und somit rechtlich unwirksam und ggf. im Streitfall anfechtbar?