Guten Abend Edgee,
zunächst einmal ist es bedauerlich, dass Sie von der Arbeit Ihres Immobilienmakler enttäuscht sind. Mein Rat wäre, dass Sie zunächst das Gespräch mit ihm suchen und ihm Ihre Unzufriedenheit mitteilen und begründen. Vielleicht gibt es ja eine Erklärung für die Meinungsverschiedenheit, die sich aus dem Weg räumen lässt.
Falls Sie mit der Tätigkeit Ihres Makler weiterhin unzufrieden sind, haben Sie natürlich das Recht, den Maklervertrag gemäß den zwischen Ihnen und dem Makler verabredeten Bedigungen aufzulösen. Die dafür geltende Frist ist einzuhalten. Es sei denn, Sie kündigen den Vertrag fristlos. Dafür müssen Sie jedoch triftige Gründe vorweisen. Ob das der Fall ist, kann vermutlich nur ein Anwalt stichfest beurteilen.
Ganz wichtig aber: Für alle über den Makler vermittelten Interessenten bleibt dessen Provisionsanspruch im Falle eines Kaufvertrags auch bei Kündigung des Maklervertrags bestehen (siehe auch Antwort von Liesche)! Sofern Ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, weil womöglich der verhandelte Kaufpreis zu niedrig ist, sollten Sie die Immobilie eben zu dem Preis nicht verkaufen. Dann hat der Makler seine Tätigkeit fortzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kohlschein