Ein sehr heikles und oft diskutiertes Thema. Eine klare Antwort gibt es hier nicht. Da es keinen gesetzlichen Rahmen gibt, ist es ja auch so heiß diskutiert. Der rechfertigende Notstand erlaubt im Prinzip jedem, im Falle von Lebensgefahr alles zu unternehmen, was zur Abwendung der Lebensgefahr dient....WEN er sich die Maßnahme zutraut und in der maßnahme geschult ist. das ist keine frage von Strafrecht, sondern von Zivilrecht. Die Tatsache, dass aber 90% der Zivilprozesse vom Arbeitgeber eingeleitet werden, würde ich mich hüten, generell ärztliche Maßnahmen einzuleiten, wenn es sich nicht um akute Lebensgefahr handelt und du nicht 100% fit in der Maßnahme bist. Was das nächste Problem ist, wie soll man fit sein, wenn man es nicht ausreichend übt. Ein gutes beispiel aus RLP ist, das ein RA eine Musternarkose ohne ärztliche Anweisung eingeleitet hat und die Klage abgewiesen wurde, da er beweisen konnte, dass er die Maßnahme beherrschte, richtig durchgeführt hatte, kein Folgeschaden entstand und er auch in seinem Fachwissen fit genug war, die Risiken abzuschätzen. Die Klage kam hier auch vom Arbeitgeber, nicht von dem Pat. Handlungskompetenz ist hier das Schlagwort. Die besteht aus Sozialer-, Fach- und Methodenkompetenz. das Thema ist echt unendlich und heiß. deshalb wollen viele auch die sogenannte Regelkompetenz, heißt einen gesetzlichen Rahmen. aber die Novelierung des Heilpraktikergesetzes von 1930(glaube ich, so um den Dreh) wird immer noch von der Ärztekammer verhindert.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.