Die Zahlung Ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt wurde gemäß §40 Abs. 2 Nr. 4 zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit §331 drittes Sozialgesetzbuch vorläufig ganz eingestellt.

Dies betrifft zum 01.07.2020 die Kosten der Unterkunft.

Die Zahlung Ihrer Leistungen wurde vorläufig eingestellt.

Sie planen zum 01.07.2020 einen Umzug.

Die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen werden unverzüglich nachgezahlt, soweit der Bescheid aus dem sich der Anspruch ergibt, 2 Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.