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Die Aussage es dürfen keine "Berufsreiter" in geschlossenen Prfg. starten ist sehr ungenau. In den Durchführungsbestimmungen zu § 63 LPO steht: In geschlossenen Prfg. dürfen starten wer keinerlei Platzierungen im Anrechnungszeitraum (vgl. § 62.1 bis 01.10 des vorvorletztem Jahres b. z. 30.09 des Vorjahres) mit mehr als 3 verschiedenen Pferden in der betreffenden Disziplin (inkl. Aufbau-LP, exkl. Pony-LP und auf Antrag Mannschafts-LP). Keinerlei Teilnahme an LP derKl. S*** und/oder höher der betreffenden Disziplin vom o. g. Zeitraum. Einstufung in Leistungsklasse D 2 bis D 6 bzw. S 2 bis S 6.