Guten Tag

Ich wurde vor im Juli 2010 zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagessätzen zu EUR 60,--, bzw. 900 EUR zzgl. Verfahrensgebühr verurteilt und wurde jetzt am deutschen Zoll ausgeschrieben.

Grund ist, dass mir die Berufung mit Hinweis auf ein zwielichtiges Gesetz, nämlich Nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO, verweigert wurde. In dem Beschluss wird behauptet, meine Berufung sei unbegründet und für jeden Fachmann sei es klar erkennbar, dass das Urteil rechtens und nicht zu beanstanden sei.

Dies ist jedoch eine dreiste Lüge! Denn war es offensichtlich, dass die Klägerin sich in Widersprüche verwickelt hat.

Meine Frage ist jetzt, ob ich die Zahlung sowie den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe verweigern kann?

Beim Amtsgericht scheint es keine Möglichkeit zu geben. Aber kann ich den Staatsanwalt verklagen und damit den Prozess neu aufrollen? Denn die Fakten- und Indizienlage sprechen klar für mich. Außerdem ist der Staatsanwalt entweder wegen Unfähigkeit oder wegen Gewissenlosigkeit seines Amtes zu entheben.

Gemeinnützige Arbeit wird mir auch nicht mehr gewährt und ich lehne alles ab, da ich unschuldig bin und es auch belegen kann und weil ich es der Klägerin nicht gönne, aufgrund ihrer Lügen mir eins reinzudrücken. Aber auch deshalb, weil ich gerade dabei bin, mich selbstständig zu machen.