Hallo liebe Community,

ich habe eine etwas umfangreichere Frage, zu welcher ich schon einiges im Internet gelesen habe, aber trotzdem noch nicht wirklich bescheid weiß. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Meine Lebensgefährtin ist 20 Jahre alt und befindet sich gerade in einer schulischen Ausbildung. Außerdem ist sie Halbwaise und aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Behinderung zu 50% schwerbehindert. Seit 1 1/2 Jahren ist sie bereits aufgrund ihrer Behinderung arbeitsunfähig geschrieben und kann somit seit 2015 ihrer Ausbildung nicht nachgehen. Damit sie jedoch krankenversichert ist, besteht das Ausbildungsverhältnis in Absprache mit der Berufsschule immer noch. Dies ändert sich jedoch mit dem Ende des Schuljahres, was mich zu der folgenden Problematik führt. Bisher bezieht sie noch finanzielle Mittel aus ihrem Kindergeld und der Halbwaisenrente, da sie sich noch laut Unterlagen in einer Ausbildung befindet. Der Anspruch auf BaföG ist bereits seit mehreren Monaten erloschen, da die Langzeitkrankheit vorliegt. Durch den Ablauf des Ausbildungsverhältnisses endet jedoch vorerst jeder Anspruch auf finanzielle Hilfen. Foglich müsste sie sich ab Juli/August 2016 bei der Agentur für Arbeit, als arbeitslos/suchend melden. Dies ist jedoch nicht möglich, da sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist einer Ausbildung oder Arbeit nachzukommen. Daher möchten wir herausfinden, ob wir für sie aufgrund ihrer Behinderung weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld und Halbwaisenrente geltend machen können.

Kindergeld: "Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem Kind um ein Kind mit Behinderung handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten."

Halbwaisenrente: "Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente. In diesem Fall wird die Waisenrente so lange auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt wie die Behinderung vorliegt und deswegen ein selbstständiger Unterhalt nicht möglich ist."

Die allgemeinen Forumlierungen der Gesetzeslage ist in beiden Fällen nahezu identisch. Folgendes kommt jedoch noch zum Sachverhalt hinzu:

Wir werden im kommenden Monat heiraten . ;) Dies hat nebenbei die positive Auswirkung, dass ich sie in meine Familienversicherung aufnehmen kann. Damit wäre der versicherungstechnische Aspekt vorerst geklärt. Diese Heirat hat jedoch auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld, wodurch mein Einkommen einbezogen wird, da ich laut Familienkasse unterhaltspflichtig werde. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az.: III R 22/13 vom 17.10.2013 haben Eltern für ihre verheirateten Kinder in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag ohne Einschränkungen einen Kindergeldanspruch.