Hallo!

Ich habe heute einen Ablehnungsbescheid für meinen Antrag auf ALG I bekommen, der mich etwas perplex zurück lässt.

Ich war als Student versicherungspflichtig beschäftigt und habe auch jeden Monat meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Lohn abgezogen bekommen. Inzwischen habe ich das Arbeitsverhältnis beendet und nun zum Ende meines Studiums ALG I beantragt.

Dieser Antrag wurde nun mit der Begründung abgelehnt, dass ich die Anwartschaftszeit nicht erfüllen würde, da ich bis 12/2019 nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und als Student nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet hätte (Bis 12/2019 war ich auf 20 Stunden, danach 30). Verwiesen wurde dabei auf §142,143, 27 (Abs.2) SGB III.

Ich verstehe leider nicht warum ich keinen Anspruch auf ALG I habe, da ich ja durchgängig und über die eigentliche Mindestdauer von 12 Monaten hinaus in die Versicherung einbezahlt habe. In §27 (Abs.2) SGB III steht nur etwas von Versicherungsfreiheit in geringfügiger Beschäftigung.

Dass mein Anspruch auf ALG I von meiner Stundenanzahl (solange nicht geringfügig) abhängt habe ich noch nie gehört. Ich dachte dass sich dies lediglich auf die Höhe des Bezugsanspruches auswirken würde. In §27 Abs. 4 SGB III (der im Schreiben von der AGA gar nicht erwähnt wird) steht allerdings etwas davon, dass man als Studierender bei der Ausübung einer Beschäftigung ebenfalls versicherungsfrei sei. Dann hätte ich ja aber für die Dauer meiner Beschäftigung (Und zwar sowohl für die Zeit mit 20, als auch für die mit 30 Stunden) gar keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten müssen?

Ich werde mich dazu auf jeden Fall noch mal sozialrechtlich beraten lassen. Vielleicht hat trotzdem jemand eine Idee dazu, da ja Morgen Samstag ist und mich das ganze gerade ziemlich beschäftigt. Ich habe gerade schon 3 Monate aus meinem Ersparten überbrück,t um die Abschlussarbeit in Ruhe fertig zu stellen und hatte eigentlich fest mit dem ALG I gerechnet. Danke!