Bei einer Scheidung bist du verpflichtet, persönlich vor dem zuständigen Richter zu erscheinen. Er muss dich persönlich anhören. Dieser Grundsatz erlaubt nur Ausnahmen, wenn es dir absolut unzumutbar ist, dorthin zu fahren. Bei deiner Entfernung ist dies wohl nicht der Fall sein. Die Anhörung vor „deinem“ Gericht zu Hause, ist kein Grund, vom Grundsatz der persönlichen Anhörung abzuweichen.

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Hallo dagheadd,

Gütergemeinschaft bedeutet, dass das Ehepaar durch notariellen Vertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen hat und ausdrücklich Gütergemeinschaft vereinbart hat.

Unterstellt, dass dies der Fall ist, gehört jedem Ehepartner bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (Gesamtgut). Von der Hälfte dieses Gesamtguts bekommt der überlebende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung (Kind) ein Viertel. Wirtschaftlich betrachtet erhält der Ehepartner also ein Achtel des Gesamtguts. Der Rest des Gesamtguts geht an das Kind. Da der überlebende Ehepartner bereits vor dem Erbfall 50 % des Gesamtgutes besaß, steht ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung nun fünf Achtel des Gesamtgutes zu.

Soweit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, erbt der Ehepartner neben dem Kind die Hälfte des Nachlasses.

Näheres zu Erbfolge liest du gerne auch hier:

https://www.testament-erben.de/gesetzliche-erbfolge-wer-erbt-was.html

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Hallo Riri4567,

so einfach ist das nicht.

Der Hausrat gehört beiden Partnern gleichermaßen.

Vorab ist zu klären, welche Gegenstände zum Hausrat gehören.

Notfalls teilt das Gericht den Hausrat auf.

Für die Aufteilung gibt es Regeln.

Näheres, beispielsweise zur Einbauküche, liest du hier:

https://www.scheidung.de/wer-bekommt-unsere-kueche.html

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Hallo Theo1972,

Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften) und Schenkungen gehören dem begünstigten Ehepartner allein. Er kann darüber verfügen, wie er will. Aber: diese Vermögenswerte werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt, indem die Erbschaft und die Schenkung dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen zugerechnet werden. Das klingt wie ein Null-Summen-Spiel. Ist es aber nicht. Die Wertsteigerung einer Erbschaft oder Schenkung während der Ehe zählt nämlich als Zugewinn.

Beispiel

Dein Vater schenkt dir 20.000 €. Dieser Betrag gehört ins Anfangsvermögen. Investierst du das Geld in die Immobilie und erfährt die Immobilie dadurch eine Wertsteigerung, ist der Wertzuwachs beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Die Rechenaufgabe besteht dann darin, festzustellen, inwieweit der Betrag den Wertzuwachs mitverursacht hat. Um rechenbedingte Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man sich in solchen Fällen möglichst einvernehmlich verständigen.

Weitere Beispiele findest du hier:

https://www.scheidung.de/erbschaft-und-schenkungen-beim-zugewinnausgleich.html

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Abänderung Kindesunterhalt: Schriftliches Verfahren eingeleitet. Was tun?

Hallo ihr lieben,

folgendes:
Mein Vater hat nun ein schriftliches Vorverfahren eingeleitet. Also hübsch Post vom Amtsgericht bekommen.
Bestand ist, dass die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen dahingehend abgeändert werden, dass er in Zukunft nicht mehr zahlen muss.
Da ich in meinem Studium nicht voran komme, von einer zielstrebigen Ausführung der Ausbildung also weit entfernt bin, ist das auch alles vollkommen in Ordnung.
Meine Probleme und Gründe mal dahingestellt, er liegt bei der Sache in meinen Augen im Recht.

Einzig Verfahrenskosten würde ich mir gerne ersparen - auch wenn voraussichtlich Anrecht auf Kostenhilfe besteht.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht wie ich reagieren soll. Und bei einer Notfrist von 2 Wochen und den nun bevorstehenden Feiertagen, ist auch die Zeit recht rar gesät.
Zumal in dieser Angelegenheit Anwaltszwang herrscht.

Also:
1. Kann ich auch ohne Anwalt auf die Notfrist reagieren, damit es nicht zu einem Versäumnisurteil kommt? Den Anwalt werde ich mir natürlich dennoch nehmen. Ich habe halt nur Angst, dass das so kurz vor Weihnachten alles schwierig wird.

1a. Wenn ja, wie sieht dann so ein Schreiben aus. Denn wenn ich das richtig verstanden habe, ist das ja dann eine Verteidigungsklage. Bei meinem Willen einer Abänderung zuzustimmen, weiß ich aber nicht ob das noch als Verteidigung zählt.
Und muss ich irgendwem außer meinem Anwalt davon erzählen?

2. Ist es möglich ein Verfahren zu umgehen und sich außergerichtlich zu einigen? Oder ist mit diesem "schriftlichen Vorverfahren" dieses bereits eingeleitet?

3. Und weil ich gerade echt ein wenig - ach was - ganz schön verunsichert bin: Was muss ich jetzt eigentlich tun? Beratungshilfe beantragen, Anwalt aufsuchen und noch etwas?

3a. Und muss ich erst auf die Bestätigung der Beratungshilfe warten bis ich zum Anwalt gehen kann?
Gut, das wird sich wohl klären, wenn ich morgen da anrufe. Aber für den Augenblick zum Seele beruhigen, wäre das ganz gut.

Danke.

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Hallo gregor2312,

beim Familiengericht besteht auch in Unterhaltssachen Anwaltszwang. Du kannst also selbst nichts vortragen. Um die Frist zu wahren, sollte es genügen, wenn du einen Anwalt aufsuchst und ihn beauftragt, deine Interessen wahrzunehmen. Wegen der Feiertage wird der Anwalt eine Fristverlängerung beantragen, die er im Regelfall auch problemlos bewilligt bekommt. Ob der Anwalt rät, dich vielleicht noch außergerichtlich zu einigen, hängt vom Sachverhalt ab. Auf jeden Fall gilt es erst einmal, die Frist zu wahren. Ein Vorverfahren in Schriftform ist üblich, damit die Parteien ihre Argumente austauschen. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wird dich wohl kaum beraten, da er keine Rechtsberatung erteilen darf.

Näheres zur Abänderungsklage im Unterhaltsrecht liest du hier:

https://www.unterhalt.com/abaenderungsklage-unterhaltstitel-aendern.html

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Hallo trumex87,

Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb (Hof, Landgut), gilt regional unterschiedliches Erbrecht. In Betracht kommen u.a. die Höfeordnung, § 2049 BGB und das Grundstücksverkehrsgesetz.

Zweck der Sonderregelungen ist, die Struktur und Wirtschaftsfähigkeit eines Landguts möglichst im Interesse der Volkswirtschaft zu erhalten und es einem Nachfolger zu ermöglichen, den Betrieb wirtschaftlich fortzuführen.

Wegen der komplexen Details solltest du dich beraten lassen.

Näheres zur Erbfolge findest du hier:

https://www.testament-erben.de/gesetzliche-erbfolge-wer-erbt-was.html

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Du kannst jederzeit ein TM erstellen. Dafür ist es nie zu spät.

Die Frage ist, warum willst du ein TM erstellen?

Sicherlich hast du dafür Gründe.

Falls du einen guten Vorsatz dafür brauchst, lies mal hier:

https://www.testament-erben.de/aktuelles/neuer-vorsatz-fuer-2020-testament-erstellen.html

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Sehr wichtig (müssen niedriger als 2.000 € sein)

Hallo blumenvase12,

du hast recht, die Scheidungskosten sind ein wesentlicher Faktor.

Wer es als Ehepaar schafft, die Scheidung einvernehmlich abzuwickeln, spart viel Geld. Scheidungsfolgen regelt man am besten außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Jeder Streit hingegen verursacht zusätzliche Gebühren.

Details zur Strategie bei Scheidungen liest du gerne hier:

https://www.scheidung.de/scheidungskosten-alle-infos-berechnungen-und-rechenbeispiele.html

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Hallo Merlin253,

Ich vermute, du stehst am Anfang deiner Trennung oder Scheidung.

Deine Frage hat im Scheidungsrecht in dieser Form keine Grundlage.

Im Prinzip zielt deine Frage auf den Zugewinnausgleich sowie den Versorgungsausgleich ab. Die Dauer der Ehe spielt insoweit keine Rolle. Sie wirkt sich allenfalls insoweit aus, als du in der Ehe mehr Vermögenswerte angesammelt hast, als es in einer kurzen Ehe der Fall wäre.

Näheres zum Zugewinnausgleich liest du hier:

https://www.scheidung.de/zugewinngemeinschaft.html

Ansonsten ist anzuraten, dass du dich über die Voraussetzungen der Scheidung und die Abwicklung eventueller Scheidungsfolgen vorab informiert. Dann bist du auch in der Lage, konkret Fragen zu stellen, auf die du auch konkrete Antworten erhältst.

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Hallo Tina2812,

auch bei der einvernehmlichen Scheidung fallen, wie du selber feststellst, eine ganze Reihe von Fragen an. Diese lassen sich nicht pauschal beantworten.

Einen gemeinsamen Anwalt gibt es im Scheidungsverfahren nicht. Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, muss ein Ehepartner den Anwalt beauftragen. Der andere stimmt dem Scheidungsantrag zu. Details zur Vorgehensweise liest du hier:

https://www.scheidung.de/einvernehmliche-scheidung-koennen-wir-uns-einen-gemeinsamen-anwalt-nehmen.html

Soweit dein Partner Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich einvernehmlich regeln will, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Die Notargebühr hängt davon ab, wie der Verfahrenswert beziffert wird. Der Verzicht auf eine scheidungsbedingte Folge hängt davon ab, ob der Verzicht angemessen ist. Der Richter prüft diese Voraussetzung im Scheidungstermin. Deshalb ist anwaltliche Beratung unabdingbar. Einfach mal selber was zu formulieren, geht erfahrungsgemäß schief.

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Hallo Leandra22061986,

es gibt Möglichkeiten, die Scheidung auch mit geringem Einkommen zu realisieren. Das betrifft Bezieher kleiner Renten, Hartz IV Empfänger oder Arbeitslose.

Diese Personen haben Anspruch auf weitgehend gebührenfreie anwaltliche Erstberatungshilfe und gerichtliche Verfahrenskostenhilfe. Auch eine erste kostenfreie Orientierungsberatung kann helfen.

Jobcenter pp sind nicht die richtigen Ansprechpartner.

Wichtig ist jetzt, sich zu informieren und die nächsten Schritte zu planen.

Näheres liest du hier:

https://www.scheidung.de/scheidung-bei-hartz-iv.html

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Hallo slavi1970,

es spielt überhaupt keine Rolle, wo man geheiratet hat.

Die Scheidung ist auch hier in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht möglich. Bulgarien hat die dafür wichtige EU-Verordnung 1259/2010 unterzeichnet.

Näheres dazu liest du auch hier:

https://www.scheidung.com/wann-kann-ich-mich-in-deutschland-scheiden-lassen.html

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Hallo andyruiz,

wenn es außer dir und deiner Schwester keine weiteren gesetzlichen Erben gibt, bekommt jeder Erbe die Hälfte des Nachlasses. Da deine Eltern offenbar ein Testament gemacht haben, in dem Sie dich (?) als alleinigen Erben bestimmt haben, haben sie die Schwester enterbt. Sie erhält dann den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Regelung bezieht sich auf beide Erbfälle, wenn die Eltern nacheinander versterben.

Bist du nicht als Alleinerbe bestimmt, sondern als Schlusserbe nach dem Tod des überlebenden Elternteils, wäre ggf. auch noch die eventuell im Testament bestimmte Strafklausel zu beachten, die in Ehegattentestamenten üblicherweise vorhanden ist.

Näheres zum Pflichtteilsrecht liest du gerne hier:

https://www.testament-erben.de/was-bedeutet-die-pflichteilsstrafklausel-im-ehegattentestament.html

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Hallo Nele15,

allein der Blick in die Düsseldorfer Tabelle genügt nicht. Sie ist aber eine Orientierungshilfe. Sie bestimmt den Kindesunterhalt nach Maßgabe des um bestimmte Kostenfaktoren bereinigten Nettoeinkommen laut Gehaltsabrechnung und dem Alter des Kindes.

Um die Tabelle zu verstehen, kannst du dich hier einlesen:

https://www.unterhalt.com/duesseldorfer-tabelle.html

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Scheidung , wer bekommt hund?

Hallo, ich habe ein Riesen Problem.

Ich bin mit meinen man ca 1 Jahr verheiratet, und haben Eine gemeinsame Tochter .aber ich möchte nun die Scheidung , wegen vielen schlimmen Dingen. Häusliche Gewalt , lügen , andere Frauen.

Es geht nun um den Hund! Er ist 6 er hatte ihn schon 2 Jahre bevor wir zusammen waren.

Das Problem ist gar nicht das ich ihm den Hund weg nehmen will , sondern das ich ziemlich schnell gemerkt habe das er sich nicht um ihn kümmert.

als wir firsch zusammen waren , waren wir abends weg und kamen am frühen Morgen zurück. Da hatte der Hund beide Geschäfte in die Wohnung gemacht ! Er ist total ausgerastet . Ich hatte mich gewundert , weil er ist ja schon 2 da ist Hund eig stubenrein.

Ziemlich schnell habe ich gemerkt wieso der Hund das getan hat. Weil er nicht mit ihm raus geht.

Eines Abends lagen wir schon im Bett und ich dachte mir muss der Hund nicht nochmal runter ? Aber er hat geschlafen , Also hab ich den Hund gepackt und bin runter weil er mir leid tat.

Er macht nichts für seinen Hund ! Ich gehe jeden Tag mit ihm raus . Er läuft keine große Runde mit ihm . Ich muss ihn abends zwingen das er nochmal mit dem Hund raus geht.

aber laufen ist auch nicht drin , der Hund wird nur kurz vor die Tür gelassen um sein Geschäft zu verrichten und dann gehts sofort wieder hoch.

der Hund hat auch Angst vor ihm sieht ihn denke nicht mehr als Herrchen an sondern mich, weil ich mich zu 100% kümmere !

er merkt nicht mal das der Hund kein Wasser mehr hat. Tierarzt besuche oder Futter all das hat er noch nie gemacht für sein Tier . Nur ich !

Das problem ist, ich kann den Hund nicht hier lassen er würde verkümmern und verhungern er würde vill einmal am Tag mit ihm runter gehen .

ich habe gelesen das alles was vor der Ehe angeschafft wurde auch diesem gehört.

ich weiß nicht was ich machen soll ! Er will den Hund behalten . Ist aber auch nie da . Ist immer arbeiten .

Habt ihr ein Rat ? Bring es nicht übers Herz ihn hier zu lassen.

Bitte helft mir 😐

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Hallo Lucyla123,

der Hund gehört rechtlich deinem Mann, weil er ihn vor der Ehe bereits besaß. Insofern hast du leider keinerlei Rechte. Der Hund gehört auch nicht zum gemeinsamen Hausrat. Daher wäre auch der Tierschutzverein nicht der richtige Ansprechpartner, zumindest nicht rechtlich, tierschutzrechtlich vielleicht.

Natürlich sollte das Tier dort bleiben, wo es sich wohlfühlt und am besten betreut werden kann. Du kannst also nur versuchen, im Gespräch die Situation zu klären. Vielleicht bietest du im Austausch gegen den Hund irgendwas eigenes an.

Um dich für das Gespräch zu wappnen, lies dich bitte hier noch ein:

https://www.trennung.de/wem-gehoert-das-haustier-bei-der-trennung.html

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Hallo Togorros772,

die Scheidungsraten sind in den letzten Jahren relativ konstant. Natürlich sind sie höher als früher. Gründe dafür sind mithin, dass die Menschen älter werden, finanziell nicht mehr unbedingt aufeinander angewiesen sind und vor allem, sich selbst verwirklichen wollen.

Nicht zuletzt hat das 1978 abgeschaffte Verschuldensprinzips dazu geführt, dass eine Scheidung nach dem nunmehr geltenden Zerrüttungsprinzip leichter geschieden werden kann. Danach genügt es, wenn die Ehe gescheitert ist. Eine eheliche Verfehlung braucht nicht mehr nachgewiesen zu werden.

Alleinerziehende gibt es immer mehr, weil die Ehe nicht mehr als gesellschaftliche Norm empfunden wird, der Wunsch, den Partner zu wechseln, kein Tabu mehr ist und Elternteile durchaus die Meinung vertreten, ein Kind könne auch ohne den anderen Elternteil aufwachsen.

Vielleicht findest du in den Statistiken und unseren Erläuterungen noch weitere interessante Informationen:

https://www.scheidung.de/scheidungsstatistiken-scheidungsrate.html

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Hallo Erdbeerkiss1995,

Die Vollmacht eines Großvaters ist an sich wirksam erstellt. Leider erkennen Banken solchermaßen erstellte Vollmachten im Regelfall nicht an. Banken verwenden eigene Formulare für solche Vollmachten und erwarten, dass der Vollmachtgeber und die bevollmächtigte Person persönlich in der Bank erscheinen und dort die Vollmacht im Beisein des Sachbearbeiters unterschreiben. Die Bank will eben sichergehen.

Ansonsten sind aber Banken im Regelfall bereit, über das Konto zumindest die Beerdigungskosten zu bezahlen. Du solltest dazu eine Rechnung des Bestatters vorlegen können.

Wenn du zudem noch irgendwie dein Erbrecht nachweisen könntest, wäre es noch einfacher, die Bank zu überzeugen, dass sie die notwendigen Überweisungen ausführt.

Näheres, was im Todesfall zu tun ist, liest du gerne auch hier:

https://www.testament-erben.de/todesfall-was-tun.html

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Hallo GavinG,

wenn du dich scheiden lassen willst, ist dies deine persönliche Angelegenheit. Dennoch solltest du vielleicht einen allerletzten Versuch starten und deiner Frau die Chance geben, eure Ehe zu retten. Wenn eine Ehe scheitert, tragen meist beide Partner irgendwie Verantwortung.

Ansonsten findest du hier einen "Check", was bei der Scheidung alles wichtig sein kann:

https://www.scheidung.de/scheidungsplaner-so-planen-sie-ihre-scheidung.html

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Hallo Rombinius,

beide Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht. Dieses bleibt auch nach Trennung und Scheidung bestehen. Das Sorgerecht beinhaltet auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Mutter kann das Kind nicht einfach mit nach Russland nehmen. Sie würde damit dein Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit auch dein Sorgerecht verletzen. Auf die Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.

Sollte sie das Kind ohne deine Zustimmung mitnehmen, wäre dies eine strafbare Handlung. Um dem entgegenzuwirken, gibt es eine Reihe von präventiven Möglichkeiten. Hilfe finden Eltern beim Internationalen Sozialdienst und der Bundesregierung. Das „Haager Übereinkommen“ bietet den dafür passenden Rechtsschutz. Auch Weißrussland ist seit 1992 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens.

Näheres zum Aufenthaltsrecht liest du gerne hier:

https://www.scheidung.de/aufenthaltsbestimmungsrecht.html

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Hallo Peter202,

die Unterhaltszahlungen, die Sie Ihrem Kind für den Kindesunterhalt zahlen, gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, da Sie und Ihr Ex-Partner im Regelfall Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Es ist egal, ob Ihr Kind minderjährig oder volljährig ist. Nur in dem eher seltenen Ausnahmefall, dass Sie und Ihr Ex-Partner keinen Anspruch auf Kindergeld haben und den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht geltend machen, könnten Sie den Kindesunterhalt steuerlich absetzen. Darauf, wo das Kind lebt, kommt es also nicht an.

Details zur steuerlichen Seite bei Scheidung und Trennung:

https://www.trennung.de/unterhalt-steuerlich-absetzen.html

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