Hallo N1usha,

die katholische Kirche betrachtet die Ehe als unauflösbar.

Allenfalls in Ausnahmefällen kommt eine Annullierung in Betracht.

Die Bischofssynode zu den" pastoralen Herausforderungen der Familie" von 2014 hat versucht, die Wiederverheiratung geschiedener Eheleute zu thematisieren.

Das Thema hängt eng mit der Geschichte von Ehe und Scheidung zusammen.

Details liest du bitte hier:

https://www.scheidung.de/scheidung.html

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo Leandra,

das Kind behält nach der Scheidung den bisherigen Familiennamen. Grund ist, dass das Kind in seiner kontinuierlichen Entwicklung nicht bereits dadurch gestört wird, dass es den Namen wechseln muss. Identitäten wechselt man nicht einfach so.

Heiraten Sie erneut, kann Ihr Kind aus erster Ehe Ihren neuen Familiennamen annehmen. Ab einem bestimmten Alter kann das Kind aber auch ablehnen, wenn Sie seinen Nachnamen ändern möchten. Vor allem dann, wenn Sie in der zweiten Ehe Kinder haben, führen alle Kinder einen einheitlichen Familiennamen. Ihr Kind wird "einbenannt". Es kann aber auch einen Doppelnamen führen, den es aus seinem früheren Familiennamen und Ihrem neuen Familiennamen zusammensetzt.

Näheres zum Namensrecht nach der Scheidung lesen Sie gerne hier (Ziffer 4):

https://www.scheidung.de/namensaenderung-nach-scheidung.html

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo Marina2019,

Dein Gatte hat kein Recht darauf, von dir Mieten einzufordern, nur weil er diese während eures Zusammenwohnens alleine bezahlt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Leistungen, die ein Partner während der Ehe erbringt, nicht aus Anlass der Trennung und Scheidung zurückgefordert werden können.

Wenn du dafür noch eine Rechtsgrundlage benötigst, findest du diese unmissverständlich formuliert in § 1360b BGB.

Er könnte allenfalls dann Rückforderungen stellen, wenn er bei Zahlung der Miete ausdrücklich mit dir vereinbart hätte, dass er für den Fall der Trennung entsprechende Vorbehalte macht. Da dies kaum der Fall sein dürfte, bist du auf der sicheren Seite. Du brauchst dich nicht erpressen zu lassen.

Näheres liest du vielleicht auch hier:

https://www.scheidung.de/ehebedingte-zuwendungen-bei-der-scheidung.html

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo Teeniemum,

die begründete Antwort ergibt sich aus dem Zweck des Selbstbedarfs. Er soll das Existenzminimum sichern.

Liegt das monatliche Einkommen unterhalb dieses Bedarfsbetrages, ist der Pflichtige gegenüber in Bezug auf die Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass der bedürftige Berechtigte staatliche Hilfe wie etwa Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse (bei minderjährigen Kindern bis zum 18. Lebensjahr) in Anspruch nehmen muss.

Näheres auch hier:

https://www.unterhalt.com/unterhaltszahlung-beduerftigkeit-und-leistungsfaehigkeit.html

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo flipper,

die Erziehungsrente ist eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Sie kommt nach einer Scheidung an den überlebenden Ehepartner in Betracht. Sie wird anders als die Witwenrente aus der Versicherung des überlebenden Partners gezahlt. Dazu muss er oder sie ein minderjähriges Kind erziehen, muss selbst fünf Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet und darf nicht wieder geheiratet haben. Die Rente wird längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Eigenes Einkommen wird nach Anrechnung bestimmter Freibeträge bis zu 40 % auf die Rente angerechnet.

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo CreepyPanda,

es geht um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn den Eltern die gemeinsame Sorge zusteht, entscheidet derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, auch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Willst du das Kind bei dir haben, musst du dich in einem ersten Schritt mit dem anderen Elternteil irgendwie einigen. Bestenfalls einigt ihr euch auf ein Wechselmodell. Das Jugendamt interessiert sich zunächst nicht für euer Problem. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, müsste in letzter Konsequenz der Familienrichter entscheiden. Dazu wird er im Regelfall das Jugendamt anhören. Wo das Kind dann lebt, hängt davon ab, welcher Elternteil das Kind optimal betreuen kann und wo das Kind am besten aufgehoben ist. Zentrales Kriterium ist das sogenannte Kindeswohl. Pauschale Regelungen gibt es dafür nicht.

Näheres zum Aufenthaltsbestimmungsrecht liest auch hier:

https://www.trennung.de/aufenthaltsbestimmungsrecht.html

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo derSpartiat,

der Trennungsunterhalt bemisst sich mithin nach deinem durchschnittlichen Einkommen letzten zwölf Monate. Dabei werden auch das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld eingerechnet. Deine Frau hat aber keinen Anspruch darauf, dass du ihr die Hälfte deines Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeldes abtrittst. So stimmt das nicht. Das Urlaubsgeld und andere Gratifikationen sind nur ein Bemessungsfaktor, um die Höhe deines Einkommens zu bestimmen.

iurFRIEND®AG

...zur Antwort

Hallo MrSLOT,

ein Blick ins Gesetz sagt eigentlich alles:

§ 1685 BGB bestimmt klipp und klar, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Was das Wohl des Kindes ist, hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen definiert. Das Wohl des Kindes hängt ansonsten von den Umständen im Einzelfall ab. Unter anderem ist es wichtig, ob die Großmutter bislang schon eine Interesse am Kind hatte und inwieweit die Großmutter eine echte Bezugsperson des Kindes ist. Sie hätte, wenn es denn drauf ankommt, also einen Rechtsanspruch auf Umgang mit dem Kind. Deine Befürchtungen, die Oma schade dem Kind, reicht pauschal nicht, um ihr den Umgang zu verweigern. Gibt es nachvollziehbare Gründe, könnte der begleitende Umgang die richtige Umgangsform sein. Berücksichtige zudem, dass auch das Kind ein emotionales Interesse daran haben könnte, mit der Großmutter Umgang zu haben.

iurFRIED®AG

...zur Antwort

Hallo lavendelmeer,

die Unterhaltsberechnung ist etwas komplex. Letztlich geht es darum, das unterhaltsrelevante Einkommen festzustellen. Ein reiner Beratungshilfeschein bringt nicht viel, wenn du den Unterhalt dann doch einklagen musst. Dazu ist vorab das Einkommen in Erfahrung zu bringen. Auch diese Auskunft muss ggf. eingeklagt werden.

Ein Unterhaltsrechner im Internet ist kaum eine echte Hilfe. Es werden die individuellen Gegebenheiten nicht angemessen berücksichtigt.

Vielleicht findest du hier eine weiterführende Hilfe für dich.

https://www.unterhalt.com/warum-unterhaltsrechner-im-netz-nichts-taugen.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo Momo20191,

Tricks ist nicht unbedingt das richtige Wort. Es geht eher um unfaire, fiese Gemeinheiten, die dem Partner das Leben schwer machen sollen und die Scheidung zu einem Hindernislauf werden lassen. Oft geht der Schuß aber nach hinten los. Die Bereitschaft, eigene Nachteile dafür in Kauf zu nehmen, scheint bei einigen Zeitgenossen hoch zu sein.

Typisches Beispiele sind, dass die Kinder als Druckmittel benutzt werden, der Partner unbekannt verzogen ist und es keine Adresse mehr gibt, um den Scheidungsantrag zuzustellen oder gar die Anzeige beim Finanzamt wegen vermeintlichem Schwarzgeld.

Einen Erfahrungsbericht liest du auch gerne hier:

https://www.scheidung.de/was-sind-die-fiesesten-tricks-bei-scheidungen.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo Schokoladee111,

er "hinterzieht" keine Steuern, sondern Unterhalt.

Die Beistandschaft durch das JA kann helfen, den Unterhalt geltend zu machen.

Letzten Endes musst du den Unterhalt einklagen. Auch hier kann das JA helfen oder du gehst zu einem Anwalt.

Näheres liest du hier:

https://www.scheidung.de/unterhalt-einklagen-unterhalt-einfordern.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo irgendwer111,

da wird vieles erzählt. Die Rechtsprechung gibt aber die Richtung vor.

Mit dem Zugewinn hat das jedenfalls nichts zu tun.

Es ist nicht entscheidend, wer Halter ist.

Das Fahrzeug ist, wenn es gemeinsam genutzt wurde, Hausrat und wird als Hausrat verteilt.

Näheres liest du hier:

https://www.scheidung.de/wem-gehoert-unser-auto-bei-trennung-und-scheidung.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo GoAylin,

der Streitwert heißt in Scheidungsverfahren Verfahrenswert. Er richtet sich richtigerweise nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Der Mindestverfahrenswert für die Scheidung beträgt 3.000 € und der für den Versorgungsausgleich 1.000 €. Beide Werte erhöhen sich mit höheren Einkommen. Letztlich setzt das Gericht den Verfahrenswert fest. Danach berechnen sich die Gebühren für Gericht und Anwalt. Da der Verfahrenswert erst vom Gericht bei Abschluss der Scheidung festgesetzt wird, kann dein Anwalt den Wert vorab nur schätzen. Er berechnet danach die Gebühren für das Gericht und seine eigene Gebühr, auf die du einen Vorschuss leisten musst.

Näheres liest du auch hier:

https://www.trennung.de/scheidungskosten-fragen-und-antworten.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo dietrich24,

die Frau hat nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn sie bedürftig ist und selber außerstande ist, eigenes Geld zu verdienen. Wer die Trennung verschuldet hat, spielt dabei erst mal keine Rolle. Der Anspruch besteht, sobald der Mann zur Zahlung oder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde. Zahlt er nicht, bleibt nur der Anwalt.

Weitere Details liest du auch hier:

https://www.trennung.de/unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo mary92454,

die Kosten einer Scheidung hängen von einer Reihe von Faktoren ab. Es lassen sich keine pauschalen Kosten angeben. Gehts du von den Mindestverfahrenswerten aus, die für Scheidung und Versorgungsausgleich anfallen, kostet eine einvernehmliche Scheidung ci. gro 800 €. Diese Werte steigen mit höheren Einkommen und Vermögenswerten.

Zum großen Teil beeinflussen die Ehepartner, welche Kosten in welcher Höhe entstehen.

Klar ist, dass jeder Streit die Kosten in die Höhe treibt.

Bestenfalls gelingt die Scheidung einvernehmlich, das gehts am günstigsten.

Jeder Streit wegen einer Scheidungsfolge erhöht die Verfahrenswerte (nicht Streitwert!).

Vielleicht liest du dich hier mal ein:

https://www.scheidung.de/scheidungskosten-alle-infos-berechnungen-und-rechenbeispiele.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo Beate0764,

erhöhen sich die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle, erhöht sich normalerweise auch der zu zahlende Kindesunterhalt. Erhöht sich zugleich auch das Kindergeld, können sich ausnahmsweise geringere Beträge ergeben. Da das Kindergeld beiden Ehepartnern hälftig zusteht, hat der zahlungspflichtige Elternteil auch das Recht, seine Unterhaltsleistung entsprechend zu kürzen. Wie sollte es anders gehen?

Wenn dich die Düsseldorfer Tabelle näher interessiert, findest du hier weitere Infos:

https://www.unterhalt.com/duesseldorfer-tabelle.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo FNL9e3,

lebst du in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (z.B. Kosovo), kannst du in Deutschland die Scheidung einreichen, wenn du deutscher Staatsangehöriger bist (§ 98 FamFG). Lebst du in Deutschland, kannst du dich sowieso hier scheiden lassen. Die Frage bleibt, ob die deutsche Scheidung dort, wo du geheiratet hast, anerkannt wird.

Du kannst dich aber auch im Ausland, dort wo du wohnst, scheiden lassen. Allerdings musst du dabei Regelungen in Kauf nehmen, die vom deutschen Recht erheblich abweichen und sich günstiger oder eben ungünstiger auswirken können.

Details liest du auch hier: https://www.scheidung-online-vergleich.org/magazin/internationale-online-scheidung.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo Jenny740,

du kannst auf den Pflichtteil verzichten, musst die Erklärung aber notariell beurkunden. Es ist dann üblich, dafür eine Entschädigung zu zahlen. Sinnvoll ist dies aber auch nur, wenn du ansonsten riskierst, leer auszugehen.

Damit verzichtest du aber nicht auf deinen Erbteil als Kind. Verstirbt dein Vater, erbst du als Kind zusammen mit deiner Stiefschwester neben der Stiefmutter, sofern beide verheiratet sind. Verstirbt die Stiefmutter, erbst du ohnehin nichts, sofern sie dich nicht adoptiert hat.

Alternativ bietet sich an, dass die Eltern ein Ehegattentestament machen und darin zu Lasten der Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbaren. Details dazu liest du gerne hier: https://www.testament-erben.de/was-bedeutet-die-pflichteilsstrafklausel-im-ehegattentestament.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort

Hallo mamavonenna,

der eigentliche Unterhaltsvorschussbetrag mindert sich um das Kindergeld sowie Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, auch wenn diese nur teilweise und unregelmäßig erfolgen. Der Unterhalt bemisst sich nach dem Mindestunterhalt.

Der Mindestunterhalt beträgt derzeit (Stand: 1.1.2019) für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 354 Euro monatlich und für Kinder vom sechsten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 406 Euro monatlich. Wird von diesen Beträgen das Kindergeld von derzeit 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind abgezogen (Stand: 1. Juli 2019), welches regelmäßig der alleinerziehende Elternteil erhält und das den Bedarf des Kindes mindert, beträgt die Höhe der monatlichen Zahlung bis zu

  • 150 Euro für Kinder bis zu 6 Jahren
  • 201 Euro für Kinder bis zu 12 Jahren
  • 268 Euro für Kinder bis zu 18 Jahren

Warum du nur 73 € erhalten hast, lässt sich so nicht erklären.

Frage also nach oder hoffe auf den Bewilligungsbescheid.

Näheres zum Unterhaltsvorschuss liest du hier:

https://www.unterhalt.com/unterhaltsvorschuss.html

iurFRIEND AG

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.