Das hiesiege Finanzamt bemängelt den Punkt der Satzung, der die Vermögenszuwendung nach Vereinsauflösung des gemeinnützigen Vereins betrifft
Die strittige Frage der richtigen Formulierung für das Finanzamt ist dabei der Punkt, dass unsere Sachbearbeiterin behauptet, dass bereits in der Satzung jetzt der ebenfalls gemeinnützig seiende Zuwendungsempfänger im Auflösungsfall festgelegt werden muss, wohingegen wir meinen, dass es ausreicht in diesem Satzungspunkt festzulegen, dass die letzte Mitgliederversammlung eine gemeinnützige Einrichtung für den Übergang des Vermögens eben erst im Auflösungsfall benennen soll, wofür dann zusätzlich in der Satzung festgehalten ist, dass der auflösende Vorstand für die ordnungsgemäße Abwicklung gegenüber dem Finanzamt mit seinem Privatvermögen haftet. reicht das denn nicht so aus??; die Satzungen andere gemeinnütziger Verein sehen dies auch nicht anders vor .... !!!
Wer weiß hierzu was kompetentes beizusteuern oder kann Hinweise zur Erforschung und Aufklärung dieser konkreten Rechtslage geben, bevor wir uns mit dem FA deswegen prozessieren??