Hallo zusammen,
vielleicht könnte mir ja der ein oder andere Jura-Experte im Sachenrecht helfen?
Also:
- Zwischen E (ursprünglicher Eigentümer) und A kommt eine Verwahrung (§ 688 BGB) auf unbestimmte Zeit über eine Katze zustande.
- Zwischen A und B kommt eine Leihe (§ 598 BGB) der Katze zustande, so lange, bis E seine Katze wieder abholt.
- 7 Monate später möchte A an B die Katze veräußern, da sich E bis dahin immer noch nicht bei A bezüglich der Abholung der Katze gemeldet hat.B schickt den Kaufpreis per Post, A antwortet, dass B sich mit E bezüglich des Kaufs auseinandersetzen soll.
- 4 Jahre später erfährt E von der Sachlage und möchte die Herausgabe der Katze von B nach § 985 BGB. B möchte von E die entstandenen Fütterungskosten i.H.v. 1.500 € und die übrigen Haltungskosten i.H.v. 2.500 € ersetzt verlangen. Allerdings meint E, nichts ersetzen zu müssen.
1. Wie würde man hier jeweils § 693 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei Verwahrung) und § 601 I BGB (Verwendungsersatz bei Leihe) prüfen?
2. Kann E noch die Herausgabe seiner Katze von B gem. § 985 BGB verlangen, wenn ja, wie prüft man diese lange Paragraphen-Kette?
3. Muss E für B die entstandenen Fütterungskosten und die übrigen Haltungskosten ersetzen, auch wenn er sich weigert?
Über jegliche Hilfe wäre ich sehr dankbar!