Ich habe folgende Frage:

Ich wurde am 21.1.2010 wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde folgender Beschluss erlassen (es folgt der genaue Wortlaut):

  1. Die Strafaussetzung erfolgt mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren unter der Auflage, dass der Angeklagte eine Geldbuße von X Euro an den Verein Y zahlt.

  2. Der Angeklagte wird der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers seines Wohnsitzes unterstellt.

Im Januar 2011 erhielt ich ein Schreiben vom zuständigen Gericht, dass besagtes Urteil seit dem 22.1.2010 rechtskräftig sei und ich Kontakt zum Bewährungshelfer aufnehmen solle. Die Kontaktaufnahme erfolgte dann allerdings seitens des Bewährungshelfers.

Meine Frage lautet nun: Gehe ich recht in der Annahme, dass meine Bewährungszeit am 21.1.2013 abläuft?

Oder noch wichtiger: Endet am diesem Tag auch die Unterstellung zum Bewährungshelfer? Beziehungsweise anders gefragt: Muss ich nach dem 21.1.2013 noch bei meinem Bewährungshelfer erscheinen?

Erwähnen möchte ich noch, dass alle Auflagen, insbesondere die Zahlung der Geldbuße, vollends erfüllt wurden.

Ich danke für Eure/Ihre Antworten!