Angenommen K. kauft im Jahr 1950 ein Grundstück. Neben diesem Grundstück liegt ein Schulgrundstück, welches von der S. unterhalten wird. Das Grundstück des K. ist zu diesem Zeitpunkt nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die S. vereinbart mit K. (nicht schriftlich) das dieser, aufgrund baulicher Bedingungen, seinen Kanal über das Grundstück der S. legen darf. (Genehmigung über den Bau liegt vor). Es besteht keine Baulast, Gestattungsvertrag,Grunddienstbarkeit etc. Die Kosten teilen sich die S. und K. (S. 30 %)(K. 70 %).

Heute gehört das Grundstück des K. einem anderen, dem W. Auf dem Grundstück der S. stehen Bäume, diese standen wohl schon bei Kanalbau. Jetzt ist der Kanal defekt, u.a. durch den Wurzeleinwuchs der Bäume.

Allerdings habe ich bisher gelesen, dass kein Wurzeleinwuchs in unversehrte Kanäle bestehen kann. Nach Sichtung des Kanals ist auch offensichtlich, dass der Kanal schon anderweitig defekt war.

Wer ist jetzt für die Reparatur für den Kanal verantwortlich? W. als einziger Nutzer des Kanals? S. als Verantwortlicher für die Bäume?