Rechtsfolgen der Eheschließung
Mit der Eheschließung werden die Partner füreinander unterhaltspflichtig. Die Ehegatten sind einander gemäß § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Die Ehepartner regeln gemäß § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.
daraus resultierend;
Jeder Ehegatte ist gesetzlich verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen.
Verdient ein Partner nichts und versorgt statt dessen den Haushalt kann er/sie vom Alleinverdiener einen Betrag verlangen, mit dem sich bestimmte persönliche Ausgaben (z.B. für Friseur oder Körperpflege, für kleine Geschenke) bestreiten lassen.
Mit der ehelichen Lebensgemeinschaft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Hausfrau oder der Hausmann den Partner wegen jeder kleinen Ausgabe um Geld bitten müsste.
Verdient die Ehefrau (oder der Hausmann) selbst dazu, aber deutlich weniger als der Partner, kann sie (er) Taschengeld vom Verdienst einbehalten.
Wie hoch das Taschengeld sein soll, lässt sich nicht ein für allemal verbindlich sagen. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Bedürfnisse der Familie und die Anzahl der zu versorgenden Kinder.
5 bis 7 Prozent des Nettoeinkommens werden als vernünftige Grundlage für die Bemessung des Taschengelds angesehen.
Und das sollte jeder Ehepartner wissen: Beim "Wirtschaftsgeld" (also dem Geld, das für den gemeinsamen Haushalt vorgesehen ist) handelt es sich um einen Vorschuss für die Haushaltsführung, über dessen Verwendung die Hausfrau (oder der Hausmann) Rechenschaft ablegen muss. Setzt also z.B. eine Ehefrau ihre Familie auf schmale Kost, um sich von dem ersparten Haushaltsgeld einen Pelzmantel zu kaufen, kann sich der Mann gegen ein solches "Haushalten" zur Wehr setzen. Anders beim Taschengeld: Mit diesem Geld darf die Ehefrau (oder der Hausmann) tun und lassen, was sie (er) will.
Ob sie (er) es für Theater oder für Sport ausgibt, ob sie (er) sich dafür Kleidung kauft oder das Geld spart, geht den Partner nichts an. #
Taschengeldanspruch der Familienfrau in Deutschland (kann eingeklagt werden wegen Ausnutzung Schutzbefohlener)
Als Taschengeldanspruch bezeichnet man das Recht eines Ehegatten, der kein oder ein sehr geringes eigenes Einkommen erzielt, gegenüber seinem Partner auf Zahlung eines Barbetrags zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Der Taschengeldanspruch ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs.
In Deutschland ist der Taschengeldanspruch als Teil des Familienunterhalts (§§ 1360 bis 1360 b BGB) geregelt. Deutsche Gerichte billigen dem einkommenslosen Ehepartner ein Taschengeld von fünf bis sieben Prozent des Nettoeinkommens des anderen zu. Die Höhe des Taschengeldanspruchs ist gesetzlich nicht geregelt und hängt von den Lebensumständen im Einzelfall ab.
Taschengeldanspruch als Teil des Familienunterhalts (§§ 1360 bis 1360 b BGB) geregelt
Das Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt.
- Unterhaltsverpflichtet können Ehegatte,
- geschiedene Ehegatten,
- Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder (Kindesunterhalt)
In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Unterhaltsrecht wurde zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts umgestaltet.
Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.
und Verwandte gerader Linie sein.
Damit ist die Frage von der rechtlichen Seite eindeutig geregelt und beantwortet - was die ethische - menschliche Seite betrifft - es ist einfach entwürdigend, dass es Gesetze geben muss, die einem Menschen das sichern, was der andere unter dem Deckmantel von Ehe und Liebe nicht zu geben geben bereit ist!