Hast den Platz bekommen, oder? :)

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Der Eigentümer des Anwesens hat gemäß § 903 BGB grundsätzlich das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und Einwirkungen Fremder auf sein Eigentum auszuschließen. Wer trotz ausdrücklicher Untersagung die Einfahrt befährt, greift in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition ein. Darüber hinaus verletzte er damit das Hausrecht des Besitzers. Das Befahren der Einfahrt kann also grundsätzlich untersagt werden.

Es gab sogar mal einen, der den Nachbar, der auf seine Einfahrt gefahren ist, mit einem Kartoffelwurf "abgewehrt" hat xD.
Der musste auch keinen Schadensersatz für die entstandene Delle leisten, da dies als Notwehr beurteilt wurde.

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