Prinzipiell steht es jedem frei aus dem Orden auszutreten, da in einem demokratischen Rechtsstaat ja niemand mit Gewalt und gegen seinen Willen festgehalten werden kann, es sei denn durch ein staatliches Organ oder eine Delegation durch dasselbe (vgl. Festhalten von flüchtigen Straftätern). Der Austritt ist während des Postulats (kurze Zeit, während der sich Orden und Bewerber gegenseitig prüfen), des Noviziats (Zeit der Einführung in den Orden des Bewerbers)und nach Ablauf der einer zeitlichen Profeß (einstweiliges Gelübde Armut/Ehelosigkeit/Gehorsam) problemlos möglich und hat keine weiteren Folgen für die jeweilige Person. Einige Orden haben sich selbst verpflichtet, den ehemaligen Mönch so lange zu versorgen, bis er sein eigenes Auskommen hat.

Schwieriger stellt sich die Situtation dar, wenn ewige Profeß abgelegt wurde (Ordensgelübde Armut/Ehelosigkeit/Gehorsam auf Lebenszeit). Zwar kann die betreffende Person auch hier den Orden wieder verlassen, bleibt aber aus kirchlicher Sicht gebunden. Im Kirchenrecht hat dies z.B. die Folge, daß eine kirchliche Ehe unmöglich wird. Nach Reichskonkrdat dürfen diese Leute auch keinen Dienst in der Lehre ausüben, also z.B. an einer katholischen Fakultät. Es gibt ein Verfahren, nach dem der Papst von den Ordensgelübden oder einzelnen davon entbinden kann, aber dies ist lediglich ein Gunsterweis, auf den es keinen Rechtsanspruch gibt. Das Verfahren dauert zudem viele Jahre bis zum Entscheid.

Wesentlich wichtiger ist wohl, daß ein "vollwertiger" Mönch dem Orden vertraglich bestimmte Vermögenswerte überschrieben hat und da es sich hier um ein gültiges Rechtsgeschäft handelt, wird man diese nicht wieder zurückbekommen. Es gab demgegenüber Fälle, indem Personen nicht auf eigenen Wunsch aus Orden ausgeschlossen wurden und diese Werte zurückerhielten.

Und dann ist da noch der Fall, daß ein Mönch während seiner Ordenszeit zum Priester geweiht worden sein könnte. Liegt dies vor, kann zusätzlich zum Klosteraustritt noch ein Laiisierungsverfahren beim Heiligen Stuhl eingeleitet werden, wenn der Mönch das wünscht.

Kurz gesagt: Nach der ewigen Profeß gibt es keine wirklich saubere Lösung mehr. Der betreffende Mönch muß in jedem Fall mit seinem eigenen Gewissen ausmachen, daß er seinen Pflichten durch Gelübde und eventuelle Weihe nicht mehr nachkommt (was ihm allerdings nicht schwerfallen sollte, wenn er von der Institution Kirche oder Religion nicht mehr viel hält). Die eingebrachten Vermögenswerte bleiben im Besitz des Klosters.

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