Wir haben im Kollegenkreis folgenden Fall disskutiert und keine einheitliche Meinung erzielen können:

Herr X fährt auf der Autobahn, kollidiert kurz mit der Leitplanke und beschädigt diese somit. Er fängt das Auto ab, fährt zu nächstgelegenen Polizeidienststelle und läßt den Unfall aufnehmen. Es entstand kein Personenschaden und außer der Leitplanke gab es keine weiteren Unfallbeteiligten. Zeugen stehen nicht zur Verfügung. Nach Belehrung durch den den Unfall aufnehmenden Polizisten gibt Herr X zu Protokoll:

"Ich bin eingeschlafen, habe zwischen Raststätte A und Ausfahrt B die Leitplanke beschädigt und auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens nicht an der Unfallstelle angehalten. Die Geschwindigkeit betrug konstant 110 km/h (Tempomat). Nach Verlassen der Autobahn an der Abfahrt B habe ich telefonisch Kontakt mit der örtlichen Polizei aufgenommen. Diese verwies mich an die nachstgelegene Dieststelle zur Unfallaufnahme."

Zumindest mit der Aussage, eingeschlafen zu sein, hat sich Herr X unwissentlich schwer belastet und ihn erwartet nun sicherlich ein Strafverfahren. Unfallflucht wird unter dem Aspekt der Schadensbegrenzung und Gefährdungsminimierung eventuell nicht angeklagt werden, auf jeden Fall aber die Verkehrsgefährdung auf Grund fehlender Fahrtüchtigkeit (Übermüdung).

Macht es Sinn, wenn Herr X auf dem Anhörungsbogen zugibt, bei der Unfallaufnahme auf Grund von Schock, Aufregung und falsch verstandener Bereitschaft zur schlüssigen Unfallaufklärung wissentlich und unwissentlich falsche Angaben gemacht zu haben? Unwissentlich falsch war seine Angabe zum Unfallort. Dieser lag kurz vor einer Raststätte und nicht kurz dahinter. Die Raststätte wurde in der Aufregung nicht wahrgenommen und als bereits passiert angenommen. Wissentlich falsch war die Aussage, eingeschlafen zu sein. In Wirklichkeit war eine Schachtel Zigaretten runter gefallen und wurde aufgehoben. Dabei geriet die Fahrbahn außerhalb des Sichtbereiches des Fahrers und das Fahrzeug aus der Fahrspur über den Standstreifen an die Leitplanke. Die Version "Einschlafen" wurde vorgebracht, um einen schlüssigen Unfallhergang zu präsentieren und sich durch die Nebenbeschäftigung "Zigaretten suchen und aufheben" nicht zu belasten. Welche Ironie des Schicksals!

Kann Herr X durch die nachträgliche Aussage auf dem Anhörungsbogen das drohende Strafverfahren abwenden oder zumindest seine Position verbessen und ein zu erwarendes Strafmaß mindern? Oder verschlimmert er nur seine Situation mit der Aussage?

Was meinen die Profis?