STGB § 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Während des Gerichtsverfahrens schaut der Richter, ob eines der oben genannten Sachen übereinstimmen. - Wenn nicht, handelt es sich um fahrlässige Tötung, Tötung aus Verlangen (Paragraph 216, STGB) vielleicht sogar um schwere oder gefährliche Körperverletzung. Da kommen viele Sachen in frage, nur muss die Staatsanwaltschaft erst einmal darüber entscheiden.