In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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Die Kirche darf nur ihre Mitglieder besteuern (BVerfG v. 14.12.1965 - 1 BvR 606/60). Allerdings kann sie in bestimmten Fällen das besondere Kirchgeld erheben, nämlich dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte trotz hohen Einkommens seines kirchenfremden Ehegatten "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe" (ebd., Ziffer C II 2).

Allerdings kümmern sich Kirchen und Finanzbehörden einen feuchten Kehricht um diese Vorgabe des BVerfG und erheben das besondere Kichgeld auch bei Doppelverdienern, sofern es höher ist, als die eigentlich festzusetzende Kircheneinkommensteuer gegen das Kirchenmitglied. Es hängt also u.a. von den Einimmensverhältnissen ab, ob das besonder Kirchgeld zuschlägt oder nicht. Eine Berechnungstabelle findet man bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt IV 2.1.2.

Das BVerfG hatte wie gesagt diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG. Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage. Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

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In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Das besondere Kirchgeld  wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert.

Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BVerfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert. Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr.

Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Das bedeutet für den geschilderten Fall (Doppelverdiener in glaubensverschiedener Ehe): Das besondere Kirchgeld wird entgegen den Vorgaben des BVerfG erhoben. Handlungsmöglichkeiten: 1) Einspruch + Klage 2) auch der andere Ehepartner tritt aus  3) zahlen (über x Jahre gäbe das einen netten Beitrag zur privaten Altersvorsorge.) Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Kapitel IV Handlungsmöglichkeiten.

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Bei Steuern gilt i.a. eine fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 AO), bei Hinterziehung ausgeweitet auf 10 Jahre.

Ob sich die getrennte Veranlagung bei glaubensverschiedener Ehe allein des besonderen Kirchgeldes lohnt, hängt von den Einkommensverhältnissen ab (Splittingvorteil größer als Mehrzahlung gegenüber der ohnehin anfallenden Kirchensteuer). Grob gesagt. Erst bei einem des Kirchenmitglieds von über 50 T€ und (!) der kirchenfremden Ehepartner von über 80 T€ übersteigt das besondere Kirchgeld den Splittingvorteil. Eine Tabelle dazu findet bei Kirchgeld-Klage.info, Abschitt IV 2.1.2 Einzel- oder Zusammenveranlagung

Für eine konkrete Entscheidung sollte aber auf jeden Fall eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, z.B. mit einem PC-Steuerprogramm.

Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Wikipedia-Artikel weitestgehend die kirchliche Sichtweise darstellt, weil er auf Literatur von kirchennahen Autoren beruht, ohne die deutlich zu machen. Wer die Rechtslage anhand konkreter Urteilszitats usw. wissen will, möge sich auf Kirchgeld-Klage.info umschauen. Dort ist alles nachvollziehbar belegt.

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Sofern hier keine Verwechslung mit dem "allg. Kirchgeld" vorliegt:

Das besondere Kirchgeld ist eine kirchliche Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Der faule Dreh ist, dass in ELSTER eine sog. Vergleichsberechnung zwischen Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld gemacht wird, der höhere Betrag wird festgesetzt. Dadurch kann beides im ESt-Bescheid erscheinen.

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor. Für Alleinverdiener dürfte dies kaum angreifbar sein.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG. Näheres in Kirchgeld-Klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage, sowie Abschnitt II 4 Umgehung der BVerfG.

Diese Spezialseite Kirchgeld-Klage.info hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert. Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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Es geht hier um einen Fall von Alleinverdiener in glaubensverschiedener Ehe. Da ist das besondere Kirchgeld nach 50 Jahren Rechtsprechung kaum angreifbar. Näheres s. Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt IV 4.1 Klage grundsätzlich.

Anders siehe es bei Doppelverdienern aus. Nach dem Beschluss I B 109/12 des BFH vom 8.10.2013 darf das besondere Kirchgeld hier nicht erhoben werden. Näheres s. Kirchgeld-Klage.info, v.a. Abschnitt II 6 Rechtslage

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In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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Zunächst einmal zur Fallkonstellation: Wer getauft ist, gehört der Kirche an. Wenn ihm das nicht passt, muss er formell austreten. Wenn das Finanzamt die Religionszugehörigkeit hat, gibt es diese weiter an die Kirchen. Dieses Verfahren ist rechtlich abgesichert, letztlich durch Art. 140 GG, der auf Art. 137 (7) WRV Bezug nimmt, und dort steht: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." Bei einem Umzug meldet die eine Landeskirche der anderen die Daten und ordnet die Person einer Gemeinde zu. Näheres bei steuer-forum-Kirche.de.

Einzelheiten zum besonderen Kirchgeld, das hier teilweise auch anklang, finden sich bei Kirchgeld-Klage.info

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Es dürfte sich hier um ein freiwilliges Krichgeld handeln. Das muss aber auf dem Schreiben draufstehen.

In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Ob man „Kirchgeld“ bezahlen muss, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Kirchgeld es genau geht.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Steuern sind verpflichtend, dagegen kann man Einspruch erheben und sodann ggf. klagen. Das Allgemeine Kirchgeld wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

2) Das „freiwillige Kirchgeld“ ist eine Spende und somit nicht verpflichtend. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de

3) Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer. Es wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert. Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BverfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert.

Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr. Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Der häufig erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen. Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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In den obigen Beiträge geht alles Mögliche durcheinander, etliches ist falsch oder überholt.

1) Allgemeines oder Ortskirchgeld. Dieses kann als Steuer erhoben werden, um kirchliche Aufgaben auf Gemeindeebene zu finanzieren. Es wird i.d.R. auf die KiESt angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Meist zwischen 3 und 120 € pro Jahr. Rechtsgrundlage ist das jeweilige KiStG plus die jeweiligen kirchlichen Beschlüsse. Näheres z.B. bei steuer-forum-kirche.de/

2) Das freiwillige Kirchgeld ist eine Spende und somit nicht verpflichtend.

3) Das besondere Kirchgeld wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört.

Das BVerfG hatte dies im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 18.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt dies nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas. Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.

Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert. Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr.

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft ist inzwischen ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt. Insoweit ist die o.a. Anzeige des bfg bemerkenswert.

Der oben erwähnte Wikipedia-Artikel gibt die Rechtlage weitgehend aus kirchlicher Sicht wieder, ohne dies offenzulegen.

Was die Kirchen zum besonderen Kirchgeld sagen entspricht in weiten Teilen nicht der Rechtslage, insbes. nicht zu Doppelverdienern. Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Abschnitt II 5.4

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