Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2019. das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für einen Zeitraum von 1 Jahr ab dem Beginn des Mietverhältnisses verzichten die Parteien wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung kann frühestens zum Ablauf dieser Zeit erklärt werden. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Das recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt