Ja, das ist normal. Normal ist auch, dass man Therapeuten zu ihren telefonischen Zeiten anruft und einen Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde vereinbart. Dort entscheidet sich dann das weitere Vorgehen. Ohne PTV11 und dann auch noch per Mail (die eigentlich seit Mai 2018 gar nicht mehr beantwortet werden darf) gibt es halt gem. derzeitiger Psychotherapie-Richtlinie eine Absage.
Mir erschließt sich nicht, welche Art von Praxis ein "Master-Psychologe" beitreiben können sollte. Der M.Sc. qualifiziert schließlich nur zur angestellten wissenschaftlichen Tätigkeit (z.B. im Rahmen einer Promotion) und stellt ansonsten nur eine wissenschaftliche Berufsvorbildung dar. Eine spezifische Berufsbezeichnung (z.B. Verkehrspsychologe, Rechtspsychologe, Rehabilitationspsychologe usw.) muss erst noch durch mehrjährige Weiter- oder sogar Ausbildung erworben werden.
Du verwechselst hier etwas sehr Entscheidendes: in einem Studium geht es nur mittelbar um Wissensaneignung (das sind zwar - je nach Fach - riesige Mengen, aber dennoch Beiwerk). Hauptsächlich ist ein Studium (logischerweise) eine wissenschaftliche "Ausbildung".
Du lernst ja nicht z.B. Philosophie wie in der Schule oder wirst gar zum Philosophen ausgebildet, sondern du lernst, wie du ÜBER Philosophie forscht und diese Forschungen nach entsprechenden Vorgaben durchführst und den Prozess schriftlich und methodisch sauber niederlegst. Gleichzeitig liest du eine große Menge Forschungen (wiss. Veröffentlichungen) anderer und lernst, diese Arbeiten methodenkritisch zu beurteilen und zu diskutieren.
Daher ist inhaltliches Interesse an einem Fach zwar notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Aufnahme eines Studium.
Ansonsten sind diese wissenstechnischen Interessen auch gut im Rahmen eines Hobbys zu befriedigen (ehrlich gesagt ist das sogar die Normalität).
- Weil es so im Gesetz steht.
- Warum es so im Gesetz steht? Das ist vielen unklar. Grundsätzlich, so z.B. auch im Ausland, stößt dies auf Unverständnis. Zumeist ist eine Tätigkeit als Psychotherapeut nur Ärzten und Psychologen gestattet, da es tatsächlich nicht klar ist, inwiefern ein Pädagogikstudium eine entsprechende wissenschaftliche Vorbildung bereitstellen könnte bzw. können sollte. Gleiches würde für ein Psychologiestudium ohne diagnostisch-methodische und klinische Inhalte gelten, was im Gesetz auch ausgeschlossen ist, seltsamerweise auch für Psychologen, die eine kinder- und jugendtherapeutische Ausbildung absolvieren müssen (hier reicht ein pädagogisch-psychologischer Anteil ebensowenig wie ein alleiniger Bachelorabschluss (im Gegensatz zu Absolventen der Sozialpädagogik)), da bleibt das Gesetz völlig widersprüchlich und kaum nachvollziehbar.
- Ist es aber müßig, da die Neuregelung des PschThG kurz vor der Tür steht (vier Jahre später, als angekündigt) und damit das Thema ohnehin vermutlich nicht mehr ewig von Belang sein wird. Dann hat das ganze Gequäle und die Unsicherheit ein Ende.
Die Frage beantwortet sich doch von selbst, wenn du den Wortlaut des §19 (1), Nr. 6 PsychTh-APrV liest. Und dies kann dir nur der Arzt beantworten, der dies entsprechend bescheinigen soll.