Wie kann ich verhindern, dass meine Ex mit unserem Kind weit weg zieht?

Hallo,

mit meiner EX habe ich 5 Jahre in meiner Wohnung in Hannover zusammengelebt. 2 Jahre mit Kind, bis Ende 2. Lebensjahr.

Als unser Kind 3 wurde ist meine Ex mit Kind 600km weit weg nach Regensburg gezogen. (ich habe die Entscheidung erst zum Umzug mitbekommen. Es war aber heimlich lange voraus geplant)

Über die nächsten 2 Jahre (bis Kind ende 4. Lebensjahr) habe ich mein Kind dann ca. einmal pro Monat in Regensburg besucht. (inkl dortiger Familienseelsorge)

Dann ist die Mutter mit Kind nach Hannover zurück gekommen. In eine eigene Wohnung 10 Minuten von mir entfernt. Für die folgenden 2 Jahre also alles schön bis hierher. Ich sehe mein Kind ca. 2x pro Woche :-)

Dann, vor kurzem, kam die Frage meiner EX, ob es mit "uns" noch mal wieder was wird. Was ich verneinte, denn es ist besser so wie es ist.

Nun erfahre ich durch "Wistleblower" dass meine Ex samt Kind schon wieder ihren Abflug nach Regensburg, 600 km weit weg plant, noch bevor unser Kind im Sommer eingeschult wird. Das schaffe ich kein zweites mal von meinem Kind getrennt zu werden!

Wir haben das geteilte Sorgerecht.

Was kann ich rechtlich unternehmen, um den Umzug zu verhindern?

Kleine Info dazu:

Meine EX hat hier seit 2 Jahren einen sehr guten und soliden Halbtagsjob, sogar mit Angebot auf Vollzeitbeschäftigung. Es gibt keinen existenziellen Grund die Heimat (und somit mich, den Papa) zu verlassen. Den Unterhalt habe ich auch immer zuverlässig gezahlt.

Das Kind ist zwar mehr mutterbezogen, allein aufgrund der Geschichte, aber das Kind möchte auch lieber hier in Hannover bleiben. Von den Plänen der Mutter weiß das Kind allerdings ebenfalls noch nichts. (Ich hatte nur so mal gefragt, ob es lieber in Regensburg wäre wenn Mama da hin will.) Die Beziehung zwischen Kind und mir ist sehr gut, lieb und innig.

Irgendwelche Einschulungsformulare habe ich bislang nicht unterzeichnet. Die Mutter versicherte mir aber mündlich, dass unser Kind einen Platz in der örtlichen Schule bekommen hätte. Es ist aber auch gut möglich, dass Sie das Kind bereits in Regensburg angemeldet hat.

Ich rechne also damit, dass Sie hinter meinem Rücken das selbe durchzieht wie vor 2 Jahren, und ich möchte darauf vorbereitet sein, um dagegen rechtzeitig etwas zu unternehmen.

Ich möchte ihr das Kind zwar nicht "wegnehmen" aber wenn es nicht anders geht, würde ich das Kind auch zu mir nehmen wollen, was das Kind (aufgrund der Lebensgewohnheit) aber vermutlich genauso wenig möchte, wie von mir getrennt zu werden.

Aus meiner Erfahrung wären hier rechtliche Mittel die einzig wirksame Methode, um die Mutter am Umzug zu hindern. Gibt es solche Mittel?

Thanks für Infos …

Das Wohl des Kindes geht vor. Der Umzug lässt sich verhindern. 60%
Keine Chance. Die Mutter kann machen was sie will. 20%
Das kann ein langer teurer Prozess werden, Ausgang ungewiss. 20%
Familie, Sozialrecht, Familienrecht, Jugendamt, Kinder und Erziehung, Kindesentzug, Kindeswohl, Sorgerechtsstreit
Fotografieren mit Fotoapparat beim Autofahren. Strafbar?

Hallo.

Ich wurde beim Autofahren von der Polizei angehalten, weil ich mit einem Fotoapparat fotografiert habe. Ich soll nun 100 Euro Strafe zahlen + 1 Punkt.

Dazu habe ich folgenden Widerspruch verfasst, und würde gerne wissen, ob jemand Verbesserungsvorschläge dazu hat …

>>>> 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerspreche hiermit dem Vorwurf einen Verstoß gegen § 23 1a begangen zu haben.

Begründung des Widerspruchs:

1.)

§ 23 1a) bezieht sich insbesondere auf multifunktionale Kommunikationsgeräte, also Smartphones und ähnliche Geräte.

Hierzu zitiere ich § 23 1a)

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,

Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn …"

Ich habe während der Fahrt kein Gerät genutzt welches in diese Kategorie einzuordnen wäre.

Ich habe für das Foto einen herkömmlichen Fotoapparat verwendet, welcher nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.

2.)

Das Gericht betont, dass auch das Fotografieren mit einem Smartphone / Mobilfunktelefon verboten ist. (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi) Es ist jedoch nicht verordnet, dass das Fotografieren generell verboten ist, sondern das Verbot bezieht sich speziell auf das Fotografieren mit multifunktionellen Mobilfunktelefonen.

Das Gericht begründet dieses Verbot damit, dass bei einem Smartphone die Bedienung eines Multifunktionsmenüs zum Fotografieren erforderlich ist, wodurch der Fahrer zu lange vom Verkehr abgelenkt wird.

Bei dem von mir genutzten herkömmlichen Fotoapparat wird der Auslöser jedoch lediglich durch einen analogen Knopf am äußeren Gehäuse betätigt, ohne jedes Multifunktionsmenü. Die Bedienung des Auslösers erfordert keinen Sichtkontakt zum Gerät. Die Bedienung des Fotoapparats lenkt die Sicht vom Verkehr also nicht einmal für eine Sekunde ab.

Nach Drucksache 424/17 zu §23 a) sind die Bedienung von nicht der Fahrt zugewandten Tätigkeiten, die weniger als eine Sekunde von der Sicht zum Verkehr ablenken, zulässig.

Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.

Fortsetzung im Kommentar ...

Handy, Recht, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung
Darf man beim Autofahren einen Fotoapparat in der Hand halten?

Hallo,

es ist ja allgemein bekannt, dass man beim Autofahren kein Handy in der Hand halten darf, auch dann nicht, wenn man damit nicht telefoniert, sondern eine andere der vielfältigen Funktionen nutzt. Hintergrund ist, dass das Multifunktionsmenü der Smartphones zu viel Aufmerksamkeit vom Fahrer verlangt und daher vom Fahren ablenkt.

Der Gesetzestext 23a STVO wurde neuerdings auch auf Computer, Holobrillen, Spielgeräte und Videoabspielgeräte ausgeweitet. Also quasi so ziemlich alles was einen Touchscreen besitzt.

Aber wie schaut das bei normalen Fotoapparaten aus, die sich einfach nur mit einem offensichtlichen Auslöserknopf bedienen lassen? Bei meinen Internetrecherchen bin ich bislang nur auf Verurteilungen bzgl. Fotografieren mit dem Smartphone gestoßen. Sollte ich etwa der erste Fall sein, der für die Nutzung eines Fotoapparates verurteilt wird?

Kennt sich jemand damit aus, und kann ähnliche Referenzfälle nennen?

Der Gesetzestext ist z.B. hier zu finden … https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html

Thanx for Infos,

Foh

Ps: Der Tathergang:

Ich wurde letzten Sonntag angehalten, weil ich während der Fahrt meine singende Tochter auf dem Rücksitz gefilmt habe. An einer roten Ampel habe ich angefangen zu filmem. Polizei steht hinter mir. Bei grün fahre ich dann los, um die Kreuzubgsecke, und filme 10 Sekunden weiter, bis ich dann in den zweiten Gang schalten musste und daher die Kamera weggelegt habe. (während der "Tat" war ich also im Schritttempo, was für einen Fahrer mit 30 Jahren unfallfreie Fahrerfahrung durchaus zumutbar ist) Nun wurde ich angehalten. Ich sollte 100 euro wegen Benutzung elektronischer Kommunikationsgeräte während der Fahrt zahlen. Nö, sage ich, das kann ich nicht unterschreiben, weil eine Kamera kein Kommunikationsgerät ist. Ich zeigte ihm meine fest installierte Freisprechanlage. "Das ist mein Kommunikationsgerät. Hands free." Er wies mich moralisch zurecht, und klärte mich auf, dass das Gesetz neu sei. Außerdem hätte er gesehen, dass ich die Hände nicht am Lenkrad hatte. Ich fragte ihn, wie ich denn freihändig um die 90° Kurve gekommen sein soll?! Er sagte, er hätte das so gesehen.

Nun mal das Schriftliche abwarten. Angekündigt ist der Verstoß gegen §23 STVO ...

Recht, Jura, Straßenverkehrsordnung, Handy am Steuer, Auto und Motorrad
Wann wird private Vermietung (bei Selbstständigen) umsatzsteuerpflichtig?

Hallo,

die Formulierungen, die ich zu dieser Frage in verschiedenen Artikeln gelesen habe sagen alle nicht mehr, und nichts konkreteres aus als z.B. dieses Zitat:

"Umsatzsteuer wird erst ab einem Umsatz von über (A) 17.500,- € im Vorjahr und voraussichtlich bis zu (B) 50.000,- € im laufenden Jahr fällig. ... Die 17.500,- € sind eine Jahresgrenze, die pro Unternehmer gilt. Wenn Sie also neben der Untervermietung noch anderweitig selbstständig oder gewerblich tätig sind, werden alle diese Einnahmen zusammengerechnet."

Dabei wird nicht klar, ob der voraussichtliche Umsatz von 50.000 im laufenden Jahr auch zusammengerechnet wird und erfüllt sein muss bevor es zwangsläufig zur UST Veranlagung kommt, oder ob nur die Überschreitung der 17.500 im vergangenen Jahr schon zwangsläufig zur UST Veranlagung bei der Vermietung führt, ungeachtet des zu erwartenden Umsatzes im aktuellen Jahr.

Beispiel: Ein selbstständiger und umsatzsteuerpflichtiger Musiker hat 2016 einen Jahresumsatz von 30.000 Euro, und einen Gewinn von 15.000 Euro. Mit privater Vermietung (AirBnB) macht er nebenbei einen Umsatz von 10.000 Euro, und erzielt daraus einen Gewinn von 5000 Euro. Im laufenden Jahr, 2017, sind die selben Umsätze zu erwarten. Beispiel Ende.

Er hat im vergangenen Jahr also aus beiden Einnahmequellen zusammen einen Umsatz von 40.000 Euro erzielt. Im laufenden Jahr erwartet er ebenfalls einen Umsatz von 40.000 Euro. D.h. Bedingung (A) für das vergangene Jahr ist erfüllt, aber Bedingung (B) für das laufende Jahr ist nicht erfüllt.

Nach der Formulierung: "Die 17.500,- € sind eine Jahresgrenze, die pro Unternehmer gilt. Wenn Sie also neben der Untervermietung noch anderweitig selbstständig oder gewerblich tätig sind, werden alle diese Einnahmen zusammengerechnet." wäre die Privatvermietung somit also umsatzsteuerpflichtig, denn von der zusammengelegten 50.000 Euro Grenze ist hier keine Rede mehr. Ich kann mir aber nicht erklären, wieso die 50.000 Euro Grenze dabei keine Rolle mehr spielt.

Daher meine Frage: Wird die private Vermietung im genannten Beispiel nun Umsatzsteuerpflichtig, oder nicht? Oder ist es gar so, dass ein umsatzbesteuerter selbstständiger Unternehmer generell nur umsatzbesteuert vermieten kann?

Thanx für Infos, Foh

Steuern, Umsatzsteuer, Anlage V
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