nein, nur ab einem höheren taurin inhalt. 400g taurin ist das maximum ab 401 ist es schon ab 16 =)
Bin 13Jahre alt !
Was tuhn ?
Lass stecken brauchste nicht währe dumm !!
Ehrlich ? Ja kommt geizig und arrogant rüber !
So ich Zitiere mal :
Ein beliebter Weg zum schnell abnehmen ist eine Crash Diät. Eine Crash Diät zeichnet sich meist durch sehr wenige Kalorien und Einseitigkeit aus. Besonders bekannt sind die Kohlsuppendiät, Zitronensaftdiät oder auch eine Formuladiät. Man kann sie meist nicht lange durchhalten aber in der kurzen Zeit des Durchhaltens kann man ein paar Pfund verlieren. Wer kurz vor dem Sommerurlaub, einer Party oder einer Familienfeier ein paar Pfund abnehmen möchte kann eine dieser Diäten für 5-7 Tage ohne große Bedenken durchführen, vorausgesetzt man ist gesund. Wer viel abnehmen möchte sollte auf diese Diäten verzichten oder eine dieser Diäten nur als kurze Etappe auf dem Weg zum Idealgewicht sehen, als Start in ein neues Leben und in eine neue Ernährungsweise können ein paar Tage Kohlsuppendiät nicht schaden. Wer dauerhaft abnehmen möchte sollte sich mehr auf gesunde Ernährung und Bewegung verlassen.
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Puffgames.com hört sich zwa nicht sehr serious an aber auch viele spiele aber 60% für Jungs !
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Lass ihn doch ist bestimmt sein ein und alles ...
Machs locker und dan geht er irgenwan alleine oder sei so ein ARS.CHLOCH und schmeiß ihn raus !
Richtige antwort:
Was soll ich tun?
Crank.... Verräts den gehalt deiner Mutter das doch nichmehr normal...
Du bist ein verwöhntes Kind scheint mir so... Deine Mutter will doch nur das beste für dich du hast alles was du zum leben brauchst ...
Epicc FaiLLLLL
FIFA..
Firefox?
dan rechtsklick und Searchelf Toolbar endtfernen.
Deinstallieren ?
Volgenden Pfad : C:\Program Files und da ist dan ein ordner mit Searchelf ! Da eunfach Löschen und explorer Neu Starten !
Hallo MissMary97,
Ich halte nichts von diesem Diät Quatsch aber bei meiner Schwester klappte es herrvoragend!
Bitte wen du dich nicht wohlfühlst dan bevolge folgendes :
1.Verzichte nicht auf das tägliche essen.
2.Treibe Fitness lauf etwas oder spiel Fußball.
3.Geh zum Fitnesscenter lass dir dort bitte ein Dietplan geben (Normalerweiße Kostenlos, aber melde dich da nicht an ! 4.Bevolge den Diätplan und du wirst nach und nach abnehmen.
Tipp: Eine Nudeldiät (Mehr infos findest du wen du es Googlest)
Liebe Grüße flippy14,
Für die guten Fragen !!
Mach es wie vorgeschlagen, es kann immer ein oder zwei versteckte Schuldenfallen geben !
PS: Bin schlafen Gute Nacht euch allen !
Fazit: Sex mit jemandem unter 14 ist immer verboten, § 176, 176a StGB. Mit jemandem zwischen 14 und unter 16 (also 15) ist es nicht verboten, wenn es einvernehmlich geschieht, in den Grenzen des § 182 StGB, siehe oben. Sind die Beteiligten über 18 können sie im Prinzip machen was sie wollen, sofern beide einverstanden sind.
Nach § 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
- auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
- auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
<hr>
§ 176a StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
- eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
<hr>§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar <hr>
§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Quelle: http://www.123recht.net/forumtopic.asp?topicid=24502&ccheck=1
Dies ist ein Zitat der folgenden Seite: http://www.inobasave.de/
Wie erkennt man Schimmelbefall? Oft lässt sich ein Schimmelbefall ganz einfach durch Augenschein und/oder einen typischen muffig, erdigen Geruch feststellen. Viel häufiger jedoch befindet sich der Fruchtkörper nicht an der Oberfläche des Baustoffes, Möbelstückes oder sonstiges und ist somit nicht offensichtlich. Hinter Fußleisten, hinter Wandverkleidungen, in Zwischendecken oder der Trittschalldämmung – in jedem Gebäude, in jedem Wohnhaus finden sich versteckte Orte die man nicht einsehen kann. Gerade da ist aber verstärkt mit Schimmelbefall zu rechnen.
Nur weil man den Schimmelbefall dort nicht sieht, ist der Schimmel deswegen nicht weniger gefährlich für Menschen, Haustiere oder die Bausubstanz. An die Schimmelbekämpfungung sind hier besonders hohe technische und fachliche Anforderungen zu stellen. Um festzustellen welcher Schimmelpilz in welcher Konzentration vorhanden ist, ist eine Probeentnahme wichtig. Es gibt aber kein universelles Nachweisverfahren und oftmals erhält man genaue Ergebnisse nur in Kombination verschiedener Verfahren.
Im Folgenden sind die gängigsten Nachweisverfahren um einen Schimmelbefall festzustellen, kurz beschrieben:
Glaubt mir mal Flippy14 ist nicht erster acc das fing bei Flippy01 an und endete bei Flippy08 nun einfach Flippy14 genommen ... keine ahnung warum.. Jetz grade .. was merk ich hab mir wieder mühe für ne Frage gegebn und was ist das Thema wurd geslöscht .... Die Frage war welche Farbe soll ich nehmen Samtbraun oder Schockobraun... und sowas sperren sie ??
Das Team ist in letzter zeit echt Hamma streng... oder haben sie einfach nur bock Themen zu löschen ??
Hallo tusfritzlar,
Ich habe da ein Interessanten vergleich unzwar hier ein Bild mit Zimtbraunen augen !
Vergleiche sie mit der Farber deiner und ziehe daraus das Fazit. Ich würde mich über eine Rückmelödung sehr freuen.
Liebe Grüße Flippy14
Nicht nur als erzieherische Maßnahme sondern einfach so.. eine feste begrüundung muss es nicht geben.
Siehe Schulrecht.pro (kleiner Ausschnit)
Nachsitzen in der Schule
Das Nachsitzen in der Schule gehört ebenfalls zu den althergebrachten Formen pädagogischer Maßnahmen:
Das Nachsitzen ist in einigen Bundesländern bereits keine bloße pädagogische Maßnahme mehr, sondern eine Ordnungsmaßnahme, d.h. auf der Relevanzskala deutlich höher angesiedelt. Nachsitzen und Voraussetzungen:
Es sicher nicht "die Voraussetzungen" für Nachsitzen. Dies hängt ganz besonders von dem konkreten Lehrer und der konkreten Schule ab, aber auch von dem jeweiligen Bundesland: D.h., ob Nachsitzen bereits eine Ordnungsmaßnahme darstellt oder eine bloße pädagogische Maßnahme.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob "Ihr" Fall auch ein Nachsitzens trägt, kontaktieren Sie mich für eine telefonische Erstberatung. Nachsitzen und Relevanz:
Die Relevanz des Nachsitzens hängst natürlich zuallererst davon ab, ob dieses in dem jeweiligen Bundesland als Ordnungsmaßnahme geregelt wird oder als bloße pädagogische Maßnahme:
Wenn es sich beim Nachsitzen bereits um eine Ordnungsmaßnahme handelt, ist größte Vorsicht geboten: Meist steht auf der Skala nämlich unmittelbar anschließend schon die Überweisung in die Parallelklasse oder ein Unterrichtsausschluss, also Maßnahmen die bereits ein ganz anderes Gewicht aufweisen. Es besteht dann also immer die allerhöchste Gefahr, daß als nächster Schritt eine gravierende Ordnungsmaßnahme ergeht.
Wenn Nachsitzen eine bloße pädagogische Maßnahme ist, so muß man dies dennoch ebenso ernst nehmen, wie Klassenbucheinträge oder häufige Strafarbeiten oder Vor die Tür stellen. Oftmals wird nämlich "heimlich gesammelt" und plötzlich ergehen gravierende Ordnungsmaßnahmen wie ein Unterrichtsausschluss.
Für nähere Informationen, eine Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Nachsitzen und Rechtsschutz:
Der Rechtsschutz gegen das Nachsitzen hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungsmaßnahme oder eine bloße pädagogische Maßnahme handelt:
Im Falle einer Ordnungsmaßnahme ergeht ein Bescheid und es kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Da der Widerspruch in den meisten Bundesländern entweder bereits keine aufschiebende Wirkung hat bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist es meist so, daß das Nachsitzen trotzdem erfolgt und die Widerspruchsbehörde sich hiernach auf Erledigung beruft und das Verfahren beendet. Als Alternativen kann man hier per Eilverfahren eine Aussetzung erreichen. In jedem Falle ist es geboten, sich gegen ungerechte Entscheidungen zu wenden, da ein anwaltlicher Warnschuß oftmals dazu führt, daß die Schule es in Zukunft unterläßt sich nochmals auf einen Streit einzulassen. Für nähere Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Handelt es sich beim Nachsitzen um eine bloße pädagogische Maßnahme, so gibt es kein Widerspruchsverfahren. Aber auch in diesen Fällen kann sich bei ungerechtem Verhalten ein Warnschuß empfehlen. Für nähere Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Link zur Nachsitz Information : http://schulrecht.pro/nachsitzen-schule.html
PS: Körperliche Arbeit ohne Zustimmung VERBOTEN !
Zitat von: Robert aus dem Miami Reiseführer!
Frischer Wind im Süder der USA - manchmal stark wie ein Orkan
Lust auf rauschende Nächte in Dekadenz und Überfluss? Miami ist die Stadt, wo der Abend mit Mojitos auf einem Hausdach in South Beach (mit Blick auf weißen Palmenstrand) beginnt, und in eleganten, pastellfarbenen Art-Déco-Hotels endet (das historische Delano oder das moderne Mandarin Oriental sind empfehlenswert; oder, wer lieber mit dem Rucksack unterwegs ist: das Clay Hotel ist eine wunderbare Jugendherberge klassischen Stils). Für die Zeit dazwischen stehen unzählige Bars und Nachtklubs bereit, wo sich Stars (und Möchtegerns) im Partyleben tummeln. Etwas entspannter geht es in den Clubs unter freiem Himmel am Strand zu - etwa im Nikki. Wer über das nötige Kleingeld verfügt, kann auch eine Partyyacht für sein Abendprogramm mieten. Der strandnah gelegene South Pointe Park am Südende Miamis und die herrlichen Art-Déco-Wohnhäuser in der Altstadt lassen sich am besten untertags entdecken - unter anderem Versaces alte Bleibe (errichtet im Jahre 1510 vom Sohn des Christopher Columbus und heute ein exklusiver Klub). Little Havana - oder "Calle Ocho" - liegt im Stadtzentrum, dort hat man die Möglichkeit kubanische Zigarren oder ein "kubanisches Sandwich" mit Schinken und Käse zu probieren. In der mediterran anmutenden Stadt Coral Gables, kann man in den Venetian Pool eintauchen, der in den 1920er-Jahren in einem ehemaligen Kalksteinbruch angelegt wurde. Nach ein paar Tagen können Besucher aber auch etwas ganz anderes ausprobieren - Kayakfahren in den Everglades, wo man schon mal auf das eine oder andere frei lebende Krokodil trifft, oder einen Aufenthalt in einer Cabana in Key West.
Und massig an Sehenswürdigkeiten sind hier nochmal aufgelistet : http://www.tripwolf.com/de/guide/list/5163/USA/Florida-FL/Miami?group=4
Gleich kommen nochmal Bilder !