Zwar gibt es zu diesem Thema schon einige Beiträge, aber die richtige Antwort habe ich noch nicht finden können. Folgende Ausgangslage besteht: Wir sind Mieter in einer Wohnung, ein Vermieterwechsel hat unterjährig in 2014 stattgefunden. Mit unserem alten Vermieter haben wir vertraglich vereinbart, dass er die Nebenkosten bis zum Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten abrechnet. Diese Abrechnung erfolgte ausdrücklich aus beiderseitigem Interesse pauschal. Mit dem neuen Vermieter wurde vereinbart, dass dieser zukünftig Nebenkostenabrechnungen erstellt, hierbei waren wir einverstanden, dass der Abrechnungszeitraum grundsätzlich der 01.01. - 31.12. ist. In 2014 bedeutet dies also, dass der Abrechnungszeitraum der 24.05. - 31.12.2014 war. So, nun die eigentliche Frage: Kann unser neuer Vermieter die Grundsteuer, welche er in 2014 nicht gezahlt hat, zeitanteilig mit uns abrechnen, oder war die Grundsteuer 2014 mit der pauschalen Abrechnung mit dem alten Vermieter damit abgegolten? Eine gesonderte Vereinbarung hierzu gibt es im übrigen nicht. Meine erste Vermutung war erst, dass der neue Vermieter nur die Kosten abrechnen darf, welche er auch selbst getragen hat.

Vielen Dank schon Mal für eure Antworten