Eine Dienstleistung im Sinne der Volkswirtschaftslehre ist ein Ökonomisches Gut, bei dem im Unterschied zur Ware nicht die materielle Produktion oder der materielle Wert eines Endproduktes im Vordergrund steht, sondern eine von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen erbrachte Leistung zur Befriedigung eines Bedürfnisses.

Im Gegensatz dazu ist die Begriffsdefinition in der Rechtswissenschaft wesentlich enger gefasst: Das Privatrecht unterscheidet zwischen Dienstleistungs- (Dienstvertrag; § 611 BGB ff.; siehe auch: Arbeitsrecht) und Werkvertrag (§ 631 BGB ff.).

Im weitesten Sinne zählen zu den Dienstleistungen auch z. B. unentgeltlich im Haushalt geleistete, oder solche, die man für sich selbst erbringt. Volkswirtschaftlich erfasst und als Teil des Sozialprodukts ausgewiesen werden jedoch nur Dienstleistungen, die sich über Marktpreise bewerten lassen.

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