Auszahlung Vergleichssumme durch Versicherung nach Gebäudeschaden an Eigentümer oder Nießbrauchsinhaber des Hauses?

Verzwickt!?!

Wir hatten letztes Jahr einen großen Brandschaden im Haus, vom Versicherer bescheinigte Schadensumme ca. 190 000 Euro. Nachdem nun bereits verschiedene Grundsanierungen erfolgt u. vom Gebäudeversicherer bezahlt wurden, bot uns heute die Versichung einen Vergleich über die Restsumme (ca. 52 000,-) an. Dieses Summe wurde als "frei verwendbar" ausgelobt, lt. Schadenregulierer erfolgt keine weitere Prüfung hinsichtlich der Verwendung.

Wir wollen das auch so machen, aber...

Ich bin im Grundbuch (und erbvertraglich) als Besitzer des Hauses eingetragen

(Haus gehörte meiner verstorbenen Mutter),

mein Vater (als Witwer) genießt ein erbvertragliches Nießbrauchsrecht, d.h. alle Mieteinnahmen gehen auf ihn, natürlich auch unbeschränktes Wohnrecht.

Er hat im Gegenzug die erbvertragliche Pflicht zur laufenden Unterhaltung des Hauses. Mein Bruder behauptet nun, dass die o.g. Vergleichssumme mir gar nicht zustehe,

sondern nur meinem Vater (Hintergrund wohl: wir sind beide hälftig als Erben seines beweglichen Vermögens eingesetzt). Ich argumentiere dagegen, dass

die o.g. Summe nicht in Verbindung mit dem genanntem Nießbrauchsrecht steht, sondern den nur den  Eigentümer (also mich) zusteht.

(Der Versicherungsvertrag des Gebäudes läuft namentlich auch auf mich). Mein Vater selbst kann keine Stellungnahme dazu geben (Demenz), ich habe eine Betreuungsvollmacht.

Danke für Ihre Antworten!

Versicherung, Recht
Auf Vergleichsangebot der Gebäudeversicherung (SV) nach großem Schaden einlassen?

Sorry sehr umfangrieich...Wir (privat) hatten Mitte letzten Jahres einen massiven Wasserschaden an unserem großen EFH nach Unwetter (Schadensumme anerkannt: 160.000 Euro). Es geht um richtig viel Geld.

Es wurde dann nach dem üblichen Procedere schließlich ca. 8 Kostenvoranschläge (Kv) örtlicher Handwerker zur Sanierung von uns eingeholt und zur Genehmigung der SV bzw. deren beauftragtem Gutachten-Büro vorgelegt. Diese Kv wurde allesamt zwar nach "unten" korrigiert aber im Wesentlichen genehmigt bzw. freigegeben. In der Zwischenzeit haben wir einen Teil der (genehmigten) Kv den Handwerken als Auftrag erteilt. Arbeiten laufen noch. Den Rest der genehmigten Kv wollten wir dann fiktiv (Zeitwert) abrechnen bzw. ausbezahlt haben (zwar älteres EFH mit hohem Zweitwertverlust), aber aus div. Gründen so ok für uns.

Es wurde dann schließlich nach langem Warten (und hohen Abschlagzahlungen an Hdnwerkern - durch uns vorgestreckt! ) jetzt eine abschließende Gesamtschaden-Aufstellung vom Gutachter gemacht und der SV und uns übermittelt.

Nun machte uns der Sachbearbeiter der SV heute den Vorschlag ("ich habe was für Sie: ein (tolles) "Vergleichsangebot"), um den "Fall" dann sofort abzurechnen (und zu den Akten zu legen). O-Ton: "Frau xx, stellen Sie am besten uns bei uns einen Antrag auf Vergleich, dann bekommen Sie gleich Geld" ).

Im Gegenzug sollten wir auf unser Recht verzichten, innerhalb der gesetzlichen Frist (2 Jahre) Rechnungen zum Schaden nachzureichen resp. diese uns vom Versicherer erstatten zu lassen (lt. Versicherungsbedingungen haben Anspruch auf "Neuwert"-Abrechnung). Mir kam die Summe erst richtig gut vor, beim genauen Durchrechnen stellte ich erstaunt fest, dass diese Summe "etwas" geringer ist als die addierte Summe von genehmigten Kostenvoranschläge und geplanter fiktiver Zeitwertabrechnung. Wie kann das sein? Selbst wenn ich mich bei meiner Berechnung vertan hätte (und die Summe den Kv und Zeitwert korrekt entspräche), hätte ich dann doch keinerlei Puffer, wenn die Handwerker die Summe der Kostenvoranschläge nach Fertigstellung überschreiten (dürfen sie ja bis ca. 10% (?), die Überschreitung würde nach Aussgae des Gutachters dann von der SV in der Regel nachgenehmigt. Allerdings, denke ich, bei der von der SV angestrebten Vergleichslösung entfällt diese Möglichkeit komplett (da auf alle Ansprüche verzichtet wird nach Auszahlung der Vergleichssumme). Fazit: Annahme des Vergleichs wäre doch finanz. Himmelfahrtskommando?? Oder lässt sich die Summe nach oben verhandeln? Mit einem Anwalt? (könen wir uns nicht leisten bei der Steitwertsumme). Ich bitte ganz dringend um euren Rat, vielen lieben Dank (wir haben jetzt schon Schulden bei den Handwerkern, ca. 8000 Euro aus Abschlagszahlungen). Elvira (wir wohnen in Baden-Württemberg, Region Stuttgart).

Haus, Versicherung
Nachbar baut Garage/Carport/Terasse auf Grundstücksgrenze ohne Mindestabstand, städt. Bauamt nickt das ab. Wie vorgehen?

Der Fall liegt so: Ein sanierungbedürftiger Altbau wird von einem stadtbekannten Architekten erworben. An das Gebäude anschließen soll nun eine neu zu errichtende Garage mit Terrassenfläche oben und direktem Zugang ins 1. Obergeschoss des Hauses. Unsere Terasse liegt dann direkt gegenüber auf gleicher Höhe. Das Bauamt hat den Plänen statt gegeben, Widerspruchsfrist läuft! Nach Prüfung des Entwurfs durch mich musste ich feststellen, dass der Abstand der Bauwerke nur wenige Zentimeter beträgt, die stadt. Vorschriften verlangen aber m.W. deutlich mehr (Altstadt, teils historisch, Brandschutzvorschriften). Nach den vom Bauamt genehmigten Plänen lägen nun die Gebäude (Terrassen) dicht an dicht (Abstand ca. 20cm), wo vorher eine freie Fläche war von ca. drei Metern war. Das Bauamt behauptet, es gebe da Ausnahmen von dieser Regelung, es sehe keine Probleme. Ich könnte ja einsprechen. Indirekt ließ man durchblicken, dass man als Behörde sehr an dieser Bebauung interessiert sei, da es sich um eine hässliche Baulücke handelt im Altstadtbereich- das ist nachvollziehbar für mich. Der Bauherr -geichzeitig Eigentümer (selbstst. Architekt von Beruf) - will keinen Kompromiss eingehen und die Abstände größer planen. Er sieht offensichtlich keinen Anlass, uns entgegenzukommen, antwortet nicht einmal auf unsere Vorschläge.Er ließ nur durchblicken, dass er nicht daran denkt, einen neuen Bauplan einzureichen. Kann man ggf. einen finanz. Ausgleich von ihm verlangen, und ist das alles rechtens was die städt. Baubehörde da macht? Kann man Entschädigung verlangen, von wem, wie hoch usw. Sinnvoll? Vielen Dank, eilt etwas, da Einspruchsfrist läuft. Ort: Stadt 80 000 Einw. Baden-Württemberg

Haus, Baurecht, Baurecht Baden Württemberg
Bin ich verpflichtet, mein Auto per Telefon (mündlich) zu verkaufen an einen privaten Interessenten?

Habe Auto ausgeschrieben auf einer bekannte Autoseite im Netz, Käufer (auch privat) ruft am Telefon mich an, ich sage, ich will mindestens. 3500 Euro haben (ist wie ich jetzt weiß, ca 2500 Euro unter Durchschnittspreis, der auf der Autoplatform angegeben wird für dieses Modell und km usw.), es Es wird ein Termin zum Anschauen für zwei Tage später ausgemacht und ich faxe ihm darüberhinaus noch die Kopie des Fzg.-Brief und des Scheins (hat er gleich verlangt am Telefon). .Am nächsten Tag (1 Tag vor geplanter Besichtigung) stelle ich fest, dass der Preis viel zu tief ist, und sage dem Interessent die Besichtigung ab über Whatsup und EMail (sage,dass ich für den Preis nicht verkaufen kann, weil der noch weniger ist, als ein Händler mir zahlen würde, das ich mich als Laie geirrt habe im Preis, biete den Wagen dann für 400 Euro mehr an, immer noch ein riesen Verlust für mich. interessiert den leider gar nicht, wird agressiv zu mir). Der Interesent droht mit Anwalt, wenn ich den Wagen ihm nicht sofort gebe zu dem Preis, den ich am Telefon als Mindespreis genannt habe. Ich sage, dass ist wie gesagt ein Mindestpreis für dem ich evtl.verkaufen würde, und er soll erst mal besichtigen kommen. Nein, er hätte Zeugen, er würde das als Vertrag sehen... Sagt dann noch, dass er schon heute neue Reifen für das Auto bestellt hat (ob das stimmt?) Droht zudem mit Anwalt und ich hätte einen mündlichen Vertrag mit ihm. Dabei hat er noch nicht mal meine genaue Anschrift gefragt gehabt. Bin mit den Nerven fertig...danke Elvi

Auto, Autoverkauf
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