polizeikontrolle-weisungs befugniss?
neulich wurde ich in berlin einer personenkontrolle unterzogen.das war an einem als "gefährdet" eingestuften ort,das war für mich auch vollkommen ok.doch dann wurde ich aufgefordert meinen rucksackinhalt eigenhändig auszuleeren.da habe ich mich geweigert meine persönlichen sachen in den strassedreck zu legen.ich erhielt die antwort das ich den weisungen der polizei unter jeden umständen folge zu leisten hätte.nach meinem rechtsverständniss darf die polizei aber nur weisungen erteilen die auch eine rechtsgrundlage haben.ich habe später zuhause stundenlang das internet durchforstet,und konnte aber in keinem grund-,straf-,bundes-,landes- oder polizeigestz einen paragraphen gefunden,der mich dazu verpflichtet eigenhändig auszuräumen oder in den dreck zu legen.auch in artikeln über kontrollen wird immer nur gesagt,sie haben sich so oder so zu verhalten ohne gesetzangaben.wo steht das ich bei einer autokontrolle das fenster öffnen muss oder den motor abstellen?
ich glaube die polizei erteilt weisungen weil " das haben wir schon immer so gemacht,das muss so sein",aber ohne jede rechtsgrundlage.
was denkt ihr dazu???