Unsere Wohnungsbau-Genossenschaft hat eine Schranke installiert, damit Fremdparker nicht mehr die vermieteten Parkplätze blockieren. Soweit ist diese Massnahme sinnvoll. Allerdings ist für Mieter der Wohnanalge, die keinen Parkplatz innerhalb der Anlage haben, ein gravierender Nachteil entstanden; sie müssen ihre Fahrzeuge auf der öffentlichen Strasse parken und von dort aus Einkäufe oder sonstige bewegliche Habe, egal wie schwer oder Sperrig diese ist, quer über die Anlage transportieren und dem Vorstand der Genossenschaft ist es völlig egal, ob diese Personen alt, gebrechlich oder körperbehindert ist! Auf Anfrage bei unserer Genossenschaft wurde mir lediglich telefonisch mitgeteilt, dass es keine Ausnahmen geben wird, dass Mietern ohne PKW-Stellplatz auch kein Chip zum öffnen für die Schranke ausgehändigt wird, um den PKW zum kurzfristigen Be- und Entladen in die Anlage das einfahren ermöglicht. Im günstigstem Fall beträgt der Weg von der öffentlichen Strasse bis zu den Hauseingängen zwischen 100 und 150 Metern, je nach Parkplatzsituation auf der öffentlichen Strasse.

Ich denke mal, dass durch die telefonische Kontaktaufnahme seitens der Wohnungsbau-Genossenschaft eine schriftliche Stellungnahme vermieden werden soll, um keine Rechtsgrundlage zu bieten.

Meine Frage nun: Mit welchem rechtlichen Argument kann ich unseren Vermieter davon überzeugen, ohne den Klageweg beschreiten zu müssen, uns einen Schranken-Chip auszuhändigen ?