Ich befand mich mit einer Rechnung in Verzug und erhielt infolgedessen eine Zahlungsaufforderung vom Inkassobüro. Ich dachte eigentlich, dass Bonitätsprüfkosten und der Verzugsschaden nicht auf mich überwälzt werden darf. Das Inkassobüro hat mir folgendes geantwortet:

Ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Vertragspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt und der Gläubiger deshalb unvorhergesehene Aufwendungen zur Geltendmachung seiner ihm vertraglich zustehenden Forderung erbringen muss. Unter solchen Aufwendungen sind u.a.zu verstehen: Mahn-, Betreibungs- und Rechtskosten sowie andere Massnahmen, welche dazu geeignet sind, der Einbringlichkeit förderlich zu sein, vorausgesetzt, diese Kosten stehen in direktem und verhältnismässigem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung. Somit ist dieser Verzugsschaden ausgewiesen und vom Schuldner zu übernehmen.

Wir haben unseren Standpunkt ausführlich dargelegt und erachten unsere Argumentation und somit unsere Forderung als gesetzeskonform.

Gerne erwarten wir nach wie vor Ihre Zahlung bis spätestens den 29.04.2020

Muss ich somit alles bezahlen, also auch die Bonitätsprüfkosten und den Verzugsschaden?