Hallo Zusammen. Ich bin bei einem Amt für Straßen- und Verkehrsmanagement als Brückenprüfer tätig. Es kommt ca. 5-6 mal im Jahr vor, dass ich auf Anordnungen meines Arbeitgebers Straßen und DB-Kreuzungsbauwerke außerhalb der regulären Arbeitszeit überwiegend am Wochenende und nachts prüfe. Es handelt sich eindeutig um eine Auswärtstätigkeit. Während dieser Tätigkeit fahre ich zu meiner regelmäßigen Arbeitsstätte, steige in das Dienstfahrzeug um, fahre anschließend zu der zu prüfenden Brücke, nach der Prüfung wieder zur Arbeitsstätte, stelle das Dienstfahrzeug ab und fahre nach Hause. Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass die Zeit der Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte nicht zu der Tätigkeit zählt, obwohl dem Auszug aus steuer-spar-berater.de folgend, zählt zur Auswärtstätigkeit „nicht nur die reine Tätigkeit vor Ort, wie z.B. der Kundenbesuch, sondern auch die Zeit der Hin- und Rückfahrt. Die Auswärtstätigkeit beginnt also mit der Abfahrt von zu Hause“. Das teilte ich meinem Arbeitgeber mit. Er fragte mich in welchem Gesetz das zu finden ist.

Hat mein Arbeitgeber Recht? Oder beginnt meine Tätigkeit mit der Abfahrt von zu Hause?

Wenn meine Tätigkeit dennoch mit der Abfahrt von zu Hause beginnt, bitte um Ihre Unterstützung durch entsprechende Verweise auf die aktuelle Gesetzgebung.

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung. M.f.G. dejus13