Nehmen wir mal an, der Arbeitnehmer AN sei bei dem Arbeitgeber AG in Stadt S1 angestellt. Vertraglich ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 h geregelt, Überstunden werden laut Vertrag nicht vergütet. Nun kommt der Arbeitgeber auf die Idee, dass alle AN mitfahren müßten zu einer Art Einweihungsfeier einer Niederlassung in einer anderen Stadt S2, die mindestens 5 h Autofahrt entfernt ist. Dazu werden Mietwagen gebucht, mit denen freitags nach Feierabend die Fahrt erfolgen soll, man fährt also praktisch über Nacht mit mehreren AN. Am Samstag nach der Fahrt findet dann diverser Quatsch zur Selbstbeweihräucherung statt, gegen Nachmittag oder Abend soll die Rückfahrt erfolgen, so dass die AN erst am - vermutlich späteren - Abend des Samstags wieder zu Hause und natürlich von dieser Ochsentour total geschlaucht sind, so dass auch der Sonntag versaut ist. Nach einem kaputten Wochenende soll es dann montags wieder ins Büro gehen, von einem Freizeitausgleich oder Bezahlung der vergeudeten Freizeit ist keine Rede und auch sonst gibt es Null Informationen zu einer möglichen Schlafgelegenheit. Die Organisation nd Kommunikation erinnert an einen Junggesellenabschied oder ein Sauf-Wochenende auf Mallorca.

Fragen: 1. Müssen die Arbeitnehmer an dieser Veranstaltung innerhalb der Freizeit teilnehmen? 2. Müssten auch Arbeitnehmer, die mit mindestens 50% GdB unter das Schwerbehindertengesetz fallen und wegen chronischer Erkrankung besonders auf Erholung angewiesen sind, an dieser Veranstaltung teilnehmen? 3. Wer haftet für mögliche Unfälle, wenn einer der übermüdeten Fahrer beispielsweise auf der Rückfahrt einen Unfall mit Personenschäden unter den anderen AN verursacht?